Kein Sekundärinsolvenzverfahren ohne wirkliche Niederlassung

Kein Sekundärinsolvenzverfahren ohne wirkliche Niederlassung
25.10.2013317 Mal gelesen
Nach dem Amtsgericht Deggendorf liegt gemäß der Europäischen Insolvenzverordnung eine Niederlassung nur vor, wenn der Schuldner an diesem Ort einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht. Ein Grundstück allein begründet noch keine örtliche Zuständigkeit.

Die Europäische Insolvenzverordnung erlaubt, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners anhängig ist, in einem anderen Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen. Unabdingbare Voraussetzung ist unter anderem aber, dass der Schuldner am Ort, wo das Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen ist, eine Niederlassung unterhält.

 

Über das Vermögen einer niederländischen besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV), einer der deutschen GmbH ähnelnde Kapitalgesellschaft, war vor einem niederländischen Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die BV ist Eigentümerin zweier in Deggendorf belegender Grundstücke. Eine Gläubigerin der BV beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2012 die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens über die in Deggendorf, gelegenen Grundstücke der Insolvenzschuldnerin. Die Gläubigerin begründet ihren Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens damit, dass die Grundstücke eine Niederlassung im Sinne der Europäischen Insolvenzverordnung seien.

 

Das Amtsgericht Deggendorf wies den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ab.

Voraussetzung für die Eröffnung des beantragten Sekundärinsolvenzverfahrens wäre auf jeden Fall gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin in Deggendorf eine Niederlassung im Sinne der EulnsVO hat. Dabei sei für die Entscheidung dieser Frage nicht abzustellen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich des Sekundärinsolvenzverfahrens, also. auf den 13. September 2012.

Die Insolvenzschuldnerin habe in Deggendorf keine Niederlassung. Eine Niederlassung sei jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, welche den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Erforderlich sei dabei ein Mindestmaß an Organisation und eine gewisse Stabilität. Das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte genüge nicht den Erfordernissen für eine Qualifizierung als Niederlassung. Erforderlich sei eine nach außen gerichtete wirtschaftliche Teilnahme der Schuldnerin am örtlichen Markt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze seien die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei gerichtsbekannt, dass auf den Grundstücken der Insolvenzschuldnerin seit mehr als 1 Jahr keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten mehr stattfänden.

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Fazit: Der Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bedarf sorgfältiger Prüfung durch einen Anwalt, hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, aber auch, ob es überhaupt sinnvoll ist, im konkreten Einzelfall ein Sekundärinsolvenzverfahren zu imitieren.

(Quelle: Amtsgericht Deggendorf, Beschluss vom 22.10.2012; IE 256/12)

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