sein Vermögen unzulässig ist.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners vom 6. Mai 2008 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelinsolvenzverfahrens wegen Bestehens einer berufsgenossenschaftlichen Forderung aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als in der gewählten Verfahrensart -Verbraucherinsolvenz- unzulässig abgewiesen.
Der Schuldner legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Er habe im fraglichen Zeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt. Es bestünden daher auch keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Er habe lediglich sich selbst bei der Berufsgenossenschaft versichert. Daher sei er als Verbraucher und nicht als Arbeitgeber anzusehen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20. Oktober 2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit ganz knapper Begründung als unbegründet zurück.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der Begriff "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" eben weit auszulegen. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließe sich das Gericht eben an.
(Quelle: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2008; 25 T 692/08)
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