OLG Frankfurt: Geltendmachung von Abofallen-Forderung durch Inkassounternehmen

Wirtschaft und Gewerbe
12.09.2013302 Mal gelesen
Wenn ein Inkassounternehmen eine Abofallen-Forderung eintreibt, so kann dies wettbewerbswidrig sein. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob Verbraucherschützer die Bank zur Kündigung des Kontos vom Abofallen-Betreiber aufrufen dürfen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

Vorliegend wendete sich ein Verbraucher an eine Verbrauscherschutzorganisation, nachdem er von dem Betreiber einer Abofalle eine Rechnung über eine nicht bestehende Forderung erhalten hatte. Obwohl diese im Namen des Verbrauchers den Vertrag anficht, schaltete der Abofallen-Betreiber ein Inkassounternehmen zum Eintreiben der Forderung ein. Dieses mahnte daraufhin den Verbraucher ab. Nachdem dieser das Inkassobüro über das Nichtbestehen der Forderung aufgeklärt hatte, erhielt er von diesem gleichwohl eine zweite Mahnung. Der Verbraucherschutzverband forderte daraufhin die Bank des Inkassobüros zur Kündigung und Sperrung von dessen Girokonto auf. Dies begründete er damit, dass die betreffenden Webseiten rechtswidrig und wettbewerbswidrig seien. Überdies werde der Tatbestand des Betruges erfüllt.

Abofallen: Bösgläubiges Inkassounternehmen handelt wettbewerbswidrig

Hierzu wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 26.03.2013 (Az. 6 U 184/12), dass die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen eines Abofallen-Betreibers durch einen Inkassounternehmen unlauter und somit wettbewerbswidrig ist, wenn dem Inkassounternehmen dieser Sachverhalt geläufig ist. Dies ist hier der Fall gewesen.

Bank darf nicht zur Kündigung von Konto aufgefordert werden

Gleichwohl durfte der Verbraucherschutzverband nach Auffassung des Gerichtes nicht ohne Weiteres die Bank des Inkassounternehmens zur Kündigung seines Girokontos auffordern. Dies sei allenfalls dann erlaubt, wenn er gegen das Verhalten des Inkassounternehmens gerichtlich vorgegangen sei und versucht habe, gegen diesen ein gerichtliches Unternehmen zu erwirken. Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen. Von daher hätten die Verbraucherschützer durch die Aufforderung an die Bank rechtswidrig in das Recht des Inkassounternehmens am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

Verfahren derzeit beim BGH anhängig

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Vielmehr ist in der Sache ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 75/13 seit dem 26.04.2013 anhängig. Dort soll abschließend geklärt werden, inwieweit Verbraucherschutzverbände in dieser Situation Banken oder Sparkassen zur Kündigung des Kontos des Abofallen-Betreibers aufrufen dürfen. Derzeit steht noch nicht fest, wann ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt wird.

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