Einem verschwundenen Schuldner kann die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen versagt werden

Einem verschwundenen Schuldner kann die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen versagt werden
09.08.2013329 Mal gelesen
Eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen auf Anregung des Treuhänders wegen Untertauchens des Schuldners ohne vorangegangenen Gläubigerantrag ist nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

Am 6. Juni 2008 wurde auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren wurde am 13. Juli 2009 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

In seinem Jahresbericht vom 28. September 2010 teilte der Treuhänder mit, dass er mit dem Schuldner weiterhin in Kontakt stehe, aber keine Einkommensanteile zur Masse gezogen werden konnten und damit auch in Zukunft nicht zu rechnen sei. Am 5. Oktober 2010 teilte der Treuhänder mit, dass ein dem Schuldner zugesandtes Schreiben als unzustellbar zurückgekehrt sei.

Die Stadt Velbert teilte im Oktober und Dezember 2010 mit, dass der Schuldner abgemeldet worden sei. Die ehemalige Ehefrau reagierte nicht auf Anschreiben des Treuhänders, die ehemalige Bank hat das Konto bereits vor Insolvenzeröffnung gelöscht, das Steuerbüro des ehemaligen Arbeitgebers teilte mit, dass der Schuldner am 30. April 2009 ausgeschieden sei.

Auch der ehemalige Vermieter gab einen eiligen Auszug Ende April 2010 an, wobei der Schuldner wohl zurück nach Griechenland gegangen sein soll ohne eine Anschrift zu hinterlassen.

Versuche den Schuldner in Griechenland aufzufinden schlugen fehl.

Der Treuhänder regte zweimal bei Gericht an, dem Schuldner von Amts wegen die Restschuld zu versagen, weil er "untergetaucht" sei.

Das Gericht lehnte es ab, der Anregung des Treuhänders nachzukommen.

Das Gesetz sieht für den hier vorliegenden Fall keine Versagung von Amts wegen vor. Zwar dürfte die materiellrechtliche Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen, da der Schuldner keine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und den Wohnungswechsel nach Griechenland dem Treuhänder und Gericht erteilt hat.

Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Gläubiger und die Gläubigerbenachteiligung ist fraglich, da der Schuldner ohnehin zu keiner Zeit pfändbare Einkommensanteile erwirtschaftet hat.

Es geht mithin keine Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung.

(Quelle: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 14.03.2011; 145 IK 723/08

 

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