Insolvenzanfechtungsansprüche können auch Jahre nach einem Verfahrensabschluss in einem neuen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden

Insolvenzanfechtungsansprüche können auch Jahre nach einem Verfahrensabschluss in einem neuen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden
26.06.2013705 Mal gelesen
Ein mehrere Jahre zurückliegendes, abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits vorliegender Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Rahmen eines neuerlichen Insolvenzverfahrens nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht.

Der Schuldner betrieb in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 29. November 2002 als Einzelunternehmer unter anderem die Firma B, ein Fuhrunternehmen in Aachen mit 14 Angestellten. Bereits zu Beginn dieser selbständigen Tätigkeit geriet er in Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern. So blieben bei einem Sozialversicherungsunternehmen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2002 insgesamt 11.344,70 € offen. Ein  unternommener Zwangsvollstreckungsversuch verlief fruchtlos. Pfändbare Gegenstände wurden nicht vorgefunden; zudem erklärte der Schuldner, keine pfändbaren Vermögenswerte zu besitzen.

Gleichwohl entrichtete der Schuldner am 20.09.2002 einen Teilbetrag von 3.485,50 € in bar.

Mit Schreiben vom 23.09.2002,  beantragte unser Sozialversicherungsträger, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Hierbei verwies er auf ihren zuvor fruchtlos verlaufen Zwangsvollstreckungsversuch und eine weiterhin offen stehende Forderung in Höhe von 7.005,40 € (11.344,70 abzüglich gezahlter 3.485,50 €).

Am 30. September 2002, also nach Insolvenzantragstellung (!) überwies der Schuldner 2.503,96 € auf die offenen Forderungen bei unserem Sozialversicherungsträger; am 15. Oktober 2002 weitere 4.349,92 €.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. Januar 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (19 IN 1060/02) und nach vollzogener Schlussverteilung mit Beschluss vom 6. Juni 2005 aufgehoben.

Der Insolvenzverwalter hat damals Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen unseren Sozialversicherungsträger nicht geltend gemacht.

Aufgrund eines am 4. September 2008 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenen Eigenantrages des Schuldners wurde mit Beschluss vom 13.11.2008 (67c IN 372/08) erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und ein neuer Insolvenzverwalter bestellt.

Diesem Insolvenzverwalter fiel der Insolvenzanfechtungstatbestand aus dem ersten Insolvenzverfahren auf.

Er meint. Dem Sozialversicherungsträger stünden die im Zeitraum vom 20. September bis 15. Oktober 2002 vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 10.339,38 € nicht zu. Diese seien gemäß den Insolvenzanfechtungstatbeständen zurückzuerstatten.

Der Sozialversicherungsträger ist der Ansicht, für den Verjährungsbeginn sei  auf das erste, im Jahr 2003 eröffnete Insolvenzverfahren abzustellen. Danach seien die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung verjährt.

Da der Insolvenzverwalter dies anders sieht, erhebt er Klage.

Das Landgericht gab ihm Recht und verurteilte den Sozialversicherungsträger antragsgemäß.

Grundsätzlich habe der Anfechtungsgegner, also hier der Sozialversicherungsträger dasjenige zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren, was er durch die anfechtbare Handlung erlangt hat. Anfechtbar sind unter anderem Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners erfolgten, wie bereits ausgeführt, im Zeitraum 20. September bis 15. Oktober 2002, also weniger als 10 Jahre vor Eröffnung des noch laufenden Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg.

Die genannten Zahlungen benachteiligten nicht nur objektiv die übrigen Gläubiger des Schuldners, vielmehr handelte der Schuldner auch mit entsprechendem Vorsatz. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder gebilligt hat. Dies sei hier offensichtlich der Fall.

Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht verjährt.

Der Anfechtungsanspruch verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Der Anspruch entsteht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Daher ist der Anspruch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. November 2008 entstanden.

Hieran vermag auch der Umstand, dass bereits am 21. Januar 2003, damals durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen, 19 IN 1060/02, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nichts zu ändern, denn die Eröffnung eines neuerlichen, weiteren Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg bildet einen vollständig neuen Entstehungsgrund und lässt Ansprüche nicht lediglich wiederaufleben, sondern gänzlich neu entstehen mit der Folge, dass dieser neue Anspruch einer eigenständigen Verjährung unterliegt.

(Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2011; 2b O 13/10)

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