Die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft GmbH versucht schon seit einiger Zeit vor allem junge Unternehmer mit geschickt formulierten Schreiben der "Gewerbeauskunftszentrale" zu ködern.
Ursprüngliche GWE-Schreiben sehen wie Korrekturauszug aus
Diese erwecken aufgrund ihrer Aufmachung wie ein amtliches Schreiben bewusst den Eindruck, als ob es sich lediglich um den Korrekturabzug im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt. Nur wer das Kleingedruckte sorgfältig liest merkt, um was es wirklich geht. Die Unternehmer sollen einen kostenpflichtigen Auftrag für die Veröffentlichung ihrer Daten in einem Branchenbuchverzeichnis erteilen.
GWE Abzocke-Schreiben sind wettbewerbswidrig
Bereits mehrere Gerichte - wie das LG Düsseldorf (Urteil vom 15.4.2011, 38 O 148/10 und Urteil vom 21.12.2012 (Az. 38 O 37/12), das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/1) sowie der BGH (Beschluss vom 6.2.2013, I ZR 70/12) haben diese dubiosen Schreiben in ihrer ursprünglichen Form als wettbewerbswidrig angesehen und klargestellt, dass für die betroffenen Unternehmer keine Zahlungspflicht besteht.
GWE modifiziert Schreiben an Unternehmer
Doch die GWE machte davon unbeirrt weiter-mit dem folgenden "Trick": Es änderte den Text in den Formularen geringfügig ab und argumentierte damit, dass es dadurch nicht gegen den rechtskräftig erwirkten Unterlassungstitel verstoßen würde. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität sah das jedoch anders und beantragte den Erlass eines Ordnungsgeldes.
Daraufhin entschied das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.04.2013 (Az. 38 O 148/10), dass die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro entrichten muss. Das Gericht begründete dies damit, dass das Formular in seinen wesentlichen Inhalten nicht geändert worden ist. Diese Entscheidung begrüßen wir. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Wer als Unternehmer auf ein derartiges Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft in Gestalt der Gewerbeauskunftszentrale oder eines anderen Branchenbucheintragsdienstes hereingefallen ist, sollte sich beraten lassen. Die Erfolgsaussichten hängen von der äußeren Aufmachung sowie vom genauen Wortlaut der Schreiben ab.
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