Vergütungsvereinbarung mit freien Anlageberatern und der Erhalt von Rückvergütungen

Vergütungsvereinbarung mit freien  Anlageberatern und der Erhalt von Rückvergütungen
19.03.2013262 Mal gelesen
Die Folgen bei Bestehen einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Kunden und einem Anlageberater und dem Erhalt weiterer Rückvergütungen für den Anlageberater ohne Aufklärung gegenüber dem Kunden.

Eine Bank und auch Makler haben bei der Beratung und Vermittlung von Kapitalanlageprodukten zu den Rückvergütungen aufzuklären. Eine Bank hat jedoch im Unterschied zum freien Anlageberater dies unaufgefordert zu tun. Die Nichterfüllung dieser Aufklärungspflicht hat grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zur Folge.

Wenn eine Vermögensverwaltung, eine Fondsverwaltung etc. die Betreung eines Depots eines Kunden erfolgen soll wird in aller Regel ein Vertrag geschlossen. Ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein sonstiger Betreuungsvertrag regelt insbesondere auch die Vergütung des Verwalters. Aber auch jeder Anlageberater kann mit dem Kunden eine Vergütungsvereinbarung schließen.

Wird in einem solchen Vertrag eine Vergütung für die Verwaltung oder die Betreuung des Depots inklusive An- und Verkäufen von Kapitalanlageprodukten vereinbart, so kann der Kunde und Anleger davon ausgehen, dass die Vergütung klar geregelt ist und damit die Vergütung transparent und eindeutig ist. Ein Interessenskonflikt kann dann grundsätzlich nicht entstehen, da der Kunde weiß was der Verwalter durch die Vermittlung, Beratung und Betreuung verdient.

Erfahrungen zeigen jedoch, dass es auch in diesem Bereich schwarze Schafe gibt. Kassiert der Verwalter oder der Anlageberater sozusagen hinter dem Rücken des Kunden Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft etc. so widerspricht dies dem Vertrag, wenn im Vertrag andererseits nicht klar geregelt ist, dass der Berater dennoch von dritter Seite Vergütungen zusätzlich erhalten kann. Rückvergütungen können z.B. hinten herum aus den Ausgabeaufschlägen von Fonds -Agio- kassiert werden oder von jährlichen bzw. periodisch zu zahlenden Depotgebühren kassiert werden.

Es hat sich leider gezeigt, dass es Firmen oder Anlageberater gibt, die trotz der Tatsache, dass sie eine klare Vergütungsregelung mit dem Kunden haben dennoch zusätzlich und natürlich ohne Kenntnis des Kunden weitere Vergütungen, sprich Rückvergütungen erhalten. Die weitere oder doppelte Bezahlung hinter dem Rücken des Kunden ist natürlich ein schwerer Interessenskonflikt. Die Rechtsprechung hierzu tendiert dazu, dass in solchen Fällen eine Aufkärungspflicht besteht. Bereits im Urteil des BGH vom 3.3.11; AZ: II ZR 170/10 hat der BGH sich dahingehend geäußert, dass "Hiernach ergibt sich keine generelle Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters, unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält....". Wie bereits aus dieser Passage zu lesen ist war in diesem Urteil kein Thema wie es rechtlich zu beurteilen wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung besteht und dennoch und damit zusätzlich hinter dem Rücken des Kunden abkassiert wird. Der BGH hat dies in dem Urteil ausdrücklich offen gelassen, d.h. keinesfalls dargestellt, dass keine Aufklärungspflicht besteht. Positive Urteile von Oberlandesgerichten gibt es.

Das praktische Problem besteht hier zunächst darin, dass der Kunde natürlich davon ausgeht und auch davon ausgehen darf, dass die Firma oder der Anlageberater vor dem Hintergrund der vertraglich vereinbarten Vergütung nicht noch weitere Vergütungen erhält. Daher hat der Kunde im Normalfall schon gar kein Misstrauen. Misstrauen könnte allenfalls entstehen, wenn einerseits die Entwicklung des Depots nicht positiv verläuft, vermehrt und gehäuft z.B. bestimmte Kapitalanlageprodukte dem Kunden vermittelt werden und bei solchen Produkten in der Regel gute Rückvergütungen möglich sind, z. B. aufgrund eines standardgemäßen Ausgabeaufschlags, sprich Agio.

Falls beim Kunden hierzu auch nur annähernd Verdachtsmomente auftreten oder er der Meinung ist, dass der Vermögensverwaltungsvertrag, der Betreuungsvertrag nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde, soll er sich von einem versierten Anwalt beraten lassen. Natürlich kann der Kunde vorab den Verwalter oder als ersten Schriftt oder noch besser z.B. bei der Depotbank anfragen, ob der Verwalter bei oder durch die Vermittlung Vergütungen erhalten hat.

Die hier dargestellte Problematik stellt nur ein ganz bestimmtes Problem dar, das zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Selbstverständlich gibt es eine ganze Anzahl weiterer Probleme im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag oder sonstigem Betreuungsvertrag.