WGF Anleihen: Anleger dürfen Forderungsanmeldung nicht versäumen!

WGF Anleihen: Anleger dürfen Forderungsanmeldung nicht versäumen!
04.03.2013673 Mal gelesen
Für die Anleger der WGF Hypothekenanleihen wird es ernst: Sie müssen jetzt wirksam ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Fachanwalt hilft.

Das Insolvenzverfahren der WGF AG erfordert erstmals die aktive Mitwirkung der Anleger. Da am 01.03.2013 das Insolvenzverfahren "offiziell" eröffnet wurde, ist für die Anleger der verschiedenen WGF Hypothekenanleihen der Zeitpunkt der Forderungsanmeldung gekommen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens müssen die Anleger ihrer Forderungen anmelden, da sie zu den Gläubigern der WGF AG gehören. Die Forderung eines Insolvenzgläubigers werden nur berücksichtigt, wenn sie wirksam angemeldet sind.  Die Anmeldung betrifft sämtliche noch offenenRückzahlungsforderungen - egal, wann diese eigentlich fällig wären.

 

Auch Forderungen, die noch nicht fällig sind, müssen angemeldet werden

 

Die Forderungen müssen fristgerecht und vor allem fachgerecht angemeldet werden, damit den Anlegern der verschiedenen WGF Finanzprodukte keine Nachteile entstehen. Hier sollten Anleger auf das Wissen eines Experten vertrauen. Anleger der verschiedenen WGF Anleihen und Genussrechte, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten die Anmeldung der Forderungen einem Fachanwalt überlassen werden, der spezielles Wissen im Insolvenzrecht vorweisen kann.


Die Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt hunderte Anleger der WGF AG. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft den Insolvenzplan der WGF AG und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll mit seinem Team vertritt die Anleger bezüglich Schadensersatzansprüche gegen die in Betracht kommenden Verantwortlichen. Erste Ansprüche wurden bereits angemeldet. So ist gewährleistet, dass die Anleger fachgerecht beraten und vertreten werden. Anleger der WGF Finanzprodukte können sich immer noch der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der WGF Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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