oHG: Beginn der Enthaftungsfrist bei fehlender Eintragung im Handelsregister

Wirtschaft und Gewerbe
21.11.20072613 Mal gelesen

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2007 (Az. II ZR 284/05) entschieden, dass der Lauf der 5-jährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des oHG-Gesellschafters beginnt, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters nicht in das Handelsregister eingetragen ist; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist nicht konstitutiv.

Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet ein oHG-Gesellschafter nach seinem Ausscheiden für Altverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden, vor Ablauf von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und tituliert sind. Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die 5-jährige Enthaftungsfrist mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen wurde, § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dementsprechend vertritt die ganz überwiegende Ansicht im Schrifttum die Ansicht, die Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister sei unabdingbare, konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Laufs dieser Haftungsausschlussfrist. Insbesondere wenn der Gesellschafter oder gar die Gesellschaft noch gar nicht eingetragen seien, müssten nach dieser Ansicht für den Fristbeginn diese Eintragungen zuvor nachgeholt und sodann das Ausscheiden eingetragen werden.

Dem hat der BGH jetzt widersprochen und klargestellt, dass der Fristlauf bei fehlender Eintragung mit der Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters beginnt. Begründet hat er dies mit der vom Gesetzgeber bezweckten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht: Wenn bei der BGB-Gesellschaft mangels Eintragung im Handelsregister die 5-jährige Haftungsfrist mit der durch die Kundgabe seitens des Gesellschafters erlangen positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers beginne (§ 736 Abs. 2 BGB), dürfe für die oHG nichts anderes gelten. Anderenfalls würde dies zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines oHG-Gesellschafters führen. Darüber hinaus wäre eine solche Divergenz nicht vereinbar mit der möglichen identitätswahrenden Umwandlung einer GbR in eine oHG und umgekehrt.

Praxistipp:

Nach dem Ausscheiden aus einer oHG sollte der betreffende Gesellschafter - neben der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister - zumindest auch die bekannten Hauptgläubiger, wie etwa Banken und die wesentlichen Lieferanten, hierüber durch ein entsprechendes Anschreiben informieren.