Geschädigte Kapitalanleger dürfen mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zu lange warten

Geschädigte Kapitalanleger dürfen mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zu lange warten
05.02.2013256 Mal gelesen
Zahlreichen Kapitalanlegern stehen Schadenersatzansprüche gegen ihre Bank wegen Falschberatung zu. Diese Ansprüche sind bares Geld wert, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, weiß.

Zahlreichen Kapitalanlegern stehen Schadenersatzansprüche gegen ihre Bank wegen Falschberatung zu. Diese Ansprüche sind bares Geld wert, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, weiß. Wurde einem Anleger etwa von seiner Bank ein risikoreiches Anlageprodukt mit Verlustrisiken angeboten, obwohl der Anleger vorher gegenüber dem Berater äußerte, er wolle nur eine sichere Kapitalanlage erwerben, liegt in der Regel ein Beratungsfehler vor, für den die Bank auf Schadenersatz haftet (vgl. OLG München vom 05.07.2011, Az.: 5 U 1843/11). Das Investment ist dann in der Regel rückabzuwickeln und der Kunde erhält sein ursprünglich investiertes Kapital gegen Rückgabe der wertlosen Kapitalanlage zurück. Rechtsanwalt Cäsar-Preller mahnt aber dazu, nicht zu lange mit der Geltendmachung der Ansprüche zu waren. Es besteht immer die Gefahr, dass Ansprüche verjähren könnten. Vorsichtig betrachtet kann dies nämlich schon nach drei Jahren seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage der Fall sein. Geschädigte Anleger sollten daher nicht zögern und sich von einem auf den Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.