Die Klägerin hatte die Beklagte außergerichtlich wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Daraufhin hatte die Beklagte außergerichtlich eine vorbehaltlose Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, eine Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten insoweit jedoch abgelehnt.
Unterlassungsverträge seien nach dem wirklichen Parteiwillen auszulegen. Das OLG Celle vertrat insoweit die Ansicht, dass in der Unterwerfung nicht einmal die Anerkennung, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben, zu sehen sei. Hauptsächlicher Zweck der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung sei, ein drohendes gerichtliches Verfahren bezüglich des abgemahnten Verfahrens zu vermeiden. Gegen die Erstreckung auf den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten spreche, dass der Abgemahnte sehr wohl weiterhin ein Interesse an der Abwehr des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten haben könne.