Keine Wiederholungsgefahr bei Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz

Wirtschaft und Gewerbe
27.01.2013287 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12 entschieden, dass unwirksame AGBs eines Unternehmen, dessen Rechtsträger nach Maßgabe des UmwG mit einem anderen verschmolzen wird, im Falle der Fortführung keine Wiederholungsgefahr beim übernehmenden Rechtsträger begründet wird.

Das übernehmende Unternehmen hatte die Klausel selbst nicht verwendet. Die bloße Untätigkeit, die Kunden des übernommenen Unternehmens nicht über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, stelle kein "Sich-Berufen" dar. Auch begründe der bloße Unternehmensübergang und die Fortführung des Betriebes keine Erstbegehung.