Verjährung bei Kapitalanlagen tritt im Normalfall zum Ende des Jahres ein

Verjährung bei Kapitalanlagen tritt im Normalfall zum Ende des Jahres ein
14.11.2012408 Mal gelesen
Verjährung von Ansprüchen aufgrund einer Falschberatung etc. verjähren nach drei Jahren aber maximal nach 10 Jahren.

Immer zum Jahresende muss auch der Anleger mit einer möglichen Verjährung seiner Ansprüche aus Kapitalanlagen rechnen.

Grundsätzlich verjähren Ansprüche nach 3 Jahren. Die Frist beginnt aber erst zum Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger Kenntnis zur Person des Schuldners und zu den Umständen, die seinen Anspruch begründen, hat.

Bereits aus dem letzten Satz können Sie ersehen, dass die Feststellung des Verjährungseintritts nicht immer einfach ist. Ohne eine solche Kenntnis zu haben verjähren die Ansprüche aber spätestens nach 10 Jahren. Hinzu kommt, dass mehrere Pflichtverletzungen vorliegen können und die Verjährungsfrist für jede Pflichtverletzung eine andere sein kann. Dies je nach den Umständen wann die einzelne Pflichtverletzung zeitlich genau erfolgte und der Gläubiger diese erkannt hat oder erkennen musste.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass bei gewissen Kapitalanlagen, die z.B. bei einer Haustürsituation abgeschlossen wurden und eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgte oder diese fehlerhaft ist ein Widerrufsrecht noch bestehen kann. Ein solches Widerrufsrecht kann unter Umständen unbefristet möglich sein. Hier stellt sich meist die Frage einer Verwirkung, d.h. ab welchem Zeitpunkt konnte der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger von seinem Widerrufsrecht nicht mehr Gebrauch machen wird. Aber auch diese Frage enthält Unsicherheiten, da es hierzu je nach der Art eines Widerrufsrechtes nicht unbedingt eine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Wie Sie sehen ist die Bestimmung eines Verjährungseintritts (oder auch einer Verwirkung) oft nicht einfach festzulegen. Der Anleger kann jedoch davon ausgehen, dass Ansprüche, die im Jahre 2002 entstanden sind auf jeden Fall zum 31.12.2012 verjähren werden. Der Anleger sollte jedoch aus den vorgenannten Gründen und zu seinem Schutze immer von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgehen, d.h. möglichst nicht "vertrauensvoll" abwarten, da er z.B. die Kapitalanlage und deren Erholgung noch nicht aufgibt oder auf eine 10-jährige Verjährungsfrist vertraut und diese noch nicht abgelaufen ist. Demzufolge sollte der Anleger bei Plichtverletzungen, die im Jahre 2009 erfolgten, damit rechnen, dass die Ansprüche bereits zum 31.12.2012 verjähren werden.

Um der Gefahr einer Verjährung seiner Ansprüche sich nicht einfach auszuliefern, sollte der Anleger möglichst frühzeitig sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden. Droht eine Verjährung zum Ende des Jahres bleibt nur die Einreichung einer Klage. Eventuell ist auch die Einreichung eines gerichtlichen Mahnbescheides möglich. In gewissen Fällen hilft auch eine Verjährungsunterbrechung durch ein sogenanntes Ombudsmannverfahren. Aber auch hier ist zu bedenken, dass nicht in allen Fällen von Kapitalanlagen ein Ombudsmann und ein Ombudsmannverfahren zur Verfügung steht.

Die Frage einer Verjährung ist keinesfalls einfach und der Anleger sollte keinesfalls z.B. darauf vertrauen, dass bei ihm noch nicht die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Praxis zeigt, dass Anleger nicht selten zu lange warten und leider erst nach dem Eintritt einer Verjährung sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.