Vertretungsmacht des Geschäftsführers bei Wegfall des Mitgeschäftsführers
Der BGH hat sich zur Frage geäußert, ob ein Geschäftsführer, der zusammen mit dem zweiten Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt ist, nach dem Tod des Mitgeschäftsführers einzelvertretungsberechtigt wird (BGH, Beschluss vom 4.5.2007 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 26.2.2007, Az. II ZR 330/05).
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall sah der Gesellschaftsvertrag der GmbH vor, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann. Hatte die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so sollte sie entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden. Ursprünglich hatte die GmbH nur einen Geschäftsführer. Dann wurde dieser durch zwei andere Geschäftsführer ersetzt, von denen einer später verstarb.
Der BGH hat entschieden, dass in dieser Fallkonstellation die Gesamtvertretungsmacht des Geschäftsführers bei Wegfall des Mitgeschäftsführers zur Einzelvertretungsmacht erstarkt; der eine Geschäftsführer die GmbH somit wirksam vertreten konnte. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit bestand, dass die GmbH nur einen Geschäftsführer haben kann, und ursprünglich auch nur ein Geschäftsführer bestellt war. Darin bestand der Unterschied zu einem früher vom BGH behandelten Sachverhalt. Dort hatte der BGH entschieden, dass die Gesamtvertretungsmacht eines Liquidators bei Wegfall des Mit-Liquidators gerade nicht zur Einzelvertretungsmacht erstarkt und die GmbH somit von dem einen Liquidator nicht ordnungsgemäß vertreten werden konnte (BGH vom 8.2.1993, Az. II ZR 62/92). In jenem Fall bestand die Möglichkeit der Bestellung nur eines Liquidators nicht. Denn der Gesellschaftsvertrag enthielt keinerlei Bestimmungen über die Liquidation; die beiden Liquidatoren wurden mit dem Auflösungsbeschluss von den Gesellschaftern bestellt und waren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gesamtvertretungsbefugt.