Bodenfliesen-Entscheidung gilt nicht bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern!

Wirtschaft und Gewerbe
18.10.2012588 Mal gelesen
Bei mangelhaften Lieferungen an Unternehmen besteht neben der Ersatzlieferung kein gesetzlicher Ersatzanspruch auf Übernahme der notwendigen Aus- und Einbaukosten der bereits eingebauten mangelhaften Ware

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nunmehr bestätigt, dass die Regelungen zum sog. Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) bei Verträgen zwischen Unternehmen nicht nach Europäischen Richtlinien über den Verbraucherkauf auszulegen sind (BGH, Urteil vom 17.10.2012 Az. VIII ZR 226/11).

In der Praxis hat dies erhebliche Konsequenzen:  So hatte nämlich der Europäische Gerichtshofs in einer Entscheidung vom 16. Juni 2011 bestimmt, dass jedenfalls der Verbraucher im Falle der  Ersatzlieferung für eine zuvor mangelhafte Sache ggf. auch Anspruch auf Ersatz der insoweit notwendigen Kosten für den Ausbau der defekten Ware  und den Einbau der Ersatzlieferung habe.

Dies hatte nach der denkwürdigen Bodenfliesen-Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.12.2011, Az. VII ZR 70/08) die drastische Konsequenz, dass der Verkäufer einer (mangelhaften) Lieferung von Bodenfliesen neben den Kosten für seine Ersatzlieferung grundsätzlich auch noch die weitaus höheren Kosten zum Ausbau des bereits verlegten Bodenbelags und auch die abermalige Verlegung der Ersatzlieferung zu tragen hatte.

Nun hat der BGH jedoch deutlich gemacht, dass die Besonderheiten des Verbraucherkaufs nicht ohne weiteres auf die Lieferbeziehung zwischen Unternehmen (b2b) übertagen werden könnten, wie dies wohl auch nicht der Fall bei einem Geschäft unter Verbrauchern ist (c2c). Vielmehr bleibt der belieferte Unternehmer darauf beschränkt, gegenüber seinem Lieferanten den Austausch der Ware selbst zu fordern.

Interessant ist diese Entscheidung u.a. auch deshalb, weil durch die jüngere BGH- Rechtsprechung zu den sog. Werklieferungsverträgen (Silo-Entscheidung vom 23.07.2009 - Az. VII ZR 151/08)  gerade auch im baugewerblichen Bereich eine Vielzahl von Vertragsbeziehungen dem Kaufrecht zugeordnet werden, so dass die gewohnten Mängel- bzw. Gewährleistungsrechte keine oder nur noch eingeschränkte Anwendung finden.  

Das Bestehen von Mängel- bzw. Ersatzansprüche des gewerblichen Bestellers bzw. Auftraggebers bedarf hiernach in Zukunft besonders sorgfältiger Prüfung, gerade auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Hierfür steht Ihnen die Kanzlei hünlein rechtsanwälte gerne beratend zur Seite:

M. Kurtztisch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau-

und Architektenrecht

 

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