Im Fall ging es darum, dass eine Privatbank ein Giroverhältnis mit einem Unternehmen fristgerecht kündigte, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Die Unternehmensleitung wendete sich gerichtlich gegen die Kündigung, da sie befürchtete, das Unternehmen könnte bei einem Wechsel der Bankverbindung Vertrauen bei seinen Kunden einbußen. In rechtlicher Hinsicht führte die Unternehmensleitung an, dass auch eine private Bank ein Giroverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen dürfe und diesen Grund bei der Kündigung auch angeben müsse. Da dies aber nicht der Fall war, ging das Unternehmen von der Unwirksamkeit der Kündigung aus.
Das OLG Bremen entschied nun im Sinne der Privatbank. Während Sparkassen einen öffentlichen Auftrag erfüllen und demgemäß auch gewissen Beschränkungen - wie der Einschränkung des Kündigungsrechts unterliegen -, steht bei Privatbanken die Privatautonomie im Vordergrund. Vertragsfreiheit, so das Gericht, bedeutet aber auch immer, sich innerhalb der gesetzlichen Fristen von vertraglichen Bindungen lösen zu können. Daher bedurfte es auch nicht der Angabe eines Kündungsgrundes.
Das Argument, dass bei Kunden des Unternehmens möglicherweise Misstrauen infolge des Wechsels der Bankverbindung entstehen könnte, wies das OLG zurück. Eine Änderung kann vielfältige Gründe haben. Bankverbindungen werden nicht nur geändert, wenn in der Person des Kunden wichtige Gründe vorliegen, z.B. eine Zahlungsunfähigkeit, sondern auch dann, wenn auf Seiten der Bank Missstände vorliegen, etwa ein schlechter Service oder eine Verschlechterung der Konditionen. Das wissen in aller Regel auch die Bestandskunden eines Unternehmens. Für Neukunden sei der Wechsel ohnehin ohne Belang, so die Richter.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt viele mittelständige Unternehmen in Bankrechtsfragen. Er sieht die Entscheidung ambivalent. Grundsätzlich ist die Argumentation des OLG für ihn zwar nachvollziehbar. Es gibt andererseits aber auch viele andere Bereiche, in denen sich ein Vertragspartner nicht ohne Angabe eines wichtigen Kündigungsgrundes von seinem Vertragsverhältnis lösen dürfe. Als Beispiel führt der Jurist das Mietrecht an. Auch hier könne der Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (etwa Mietrückstände infolge finanzieller Schwierigkeiten des Mieters) kündigen. Eine Übertragung dieses Gedankens auf das Giroverhältnis hält Cäsar-Preller für nicht ganz abwegig.
Wenn auch Sie mit Ihrer Bank Streitigkeiten über ihre bankmäßige Geschäftsverbindung führen, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
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