Erfolgreiche Schadensersatzklagen von SEB ImmoInvest-Anlegern

Wirtschaft und Gewerbe
07.09.20121139 Mal gelesen
Die Urteile mehrerer Landgerichte bestätigen die guten Aussichten vieler SEB ImmoInvest und CS EUROREAL-Anlegern auf eine erfolgreiche Schadensersatzklage gegen die vermittelnde Bank wegen Falschberatung. Eine fachmännische Prüfung der eigenen Ansprüche lohnt sich!

Mehrere Landgerichte haben in jüngster Zeit Anlegern des SEB ImmoInvest und des CS EUROREAL Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Der in den Urteilen festgestellte Schadensersatzanspruch richtet sich auf den gesamten Anlagebetrag zzgl. einer Moderatenverzinsung für den Zeitraum der Kapitalanlage. Orientierung bietet den Gerichten hierbei die Zinshöhe von festverzinslichen Staatsanleihen des Bundes. Da im Gegenzug der Anleger seine SEB ImmoInvest-Inhaberanteile an die vermittelnde Bank zurückgibt, wird dieser nach der vollständigen Rückabwicklung des Anlagegeschäfts so gestellt, als ob er in eine, von den meisten Anlegern ausdrücklich gewünschte, sichere Anlage investiert hätte.

Begründet wurden die Urteile der Landesgerichte zum einen damit, dass die beratenden Banken in den ausgeurteilten Fällen ihrer Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko des SEB ImmoInvest nicht nachgekommen sind. Zusätzlich hatten manche Banken den Anlegern auch wichtige Informationen über Provisionszahlungen, sogenannte Kick-Back-Zahlungen, vorenthalten.

Es ist davon auszugehen, dass die Urteile der Landesgerichte eine Signalwirkung für viele laufende und noch anstehende Verfahren haben werden. Bei nahezu jedem der uns vorliegenden Fälle fand keine Aufklärung über das Schließungsrisiko des Fonds statt. Auch die Notwendigkeit einer Aufklärung über die Provisionszahlungen wurde offensichtlich nur von wenigen Banken ernst genommen.

Aufgrund dieser Fälle gehen wir davon aus, dass es vielen Anlegern möglich sein wird, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Jeder Einzelfall sollte jedoch durch einen im Banken- und Anlagerecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden, da es einige Fristen zu beachten gibt. So können Schadensersatzansprüche, welche sich nur auf Falschberatung hinsichtlich des Anlagerisikos stützen bereits verjährt sein, oder eine baldige Verjährung drohen. Im Unterschied dazu können hingegen Schadensersatzansprüche hinsichtlich der fehlenden Ausklärung über die Provisionszahlungen meistens auch noch viele Jahre nach der Anlageentscheidung geltend gemacht werden.

Sollten Schadensersatzansprüche bestehen kann die Klage nur individuell eingereicht werden. Einige Mandanten sprachen uns bereits auf die Möglichkeit einer Sammelklage an, wie viele Anleger diese aus den USA kennen. Diese Form der Sammelklage ist im deutschen Recht jedoch nicht möglich. Jeder Anleger wird individuell darlegen müssen, dass er falsch beraten wurde. Da dies natürlich eine Vielzahl gleichgelagerter Prozesse zur Folge hätte, wäre es denkbar, die Ansprüche im Rahmen eines Musterverfahren nach dem KapMuG (Kapitalanleger Musterverfahrensgesetz) prüfen zu lassen. Diese meist langwierigen, vor einem Oberlandesgericht stattfindenden Prozesse würden den Anlegern jedoch lediglich die Möglichkeit bieten, sich bei einer individuellen Klage vor einem Landgericht auf die Feststellungen des Musterverfahrens berufen zu können. Die Kostenersparnis für die Anleger wäre damit gleich null und die Durchsetzung der Ansprüche würde sich unnötig verzögern.

Des Weiteren ist ein Musterverfahren nur sinnvoll, wenn sich der Schadensersatz gegen die Emittentin des SEB ImmoInvest richtet. Da die Gerichte jedoch eine Haftung der beratenden Banken, welche an des Verkaufsprospektes nicht beteiligt waren, sehen, ist zweifelhaft, ob sich, unbeachtet der oben bereits angeführten Argumente, diese Klageform für die Anleger auszahlen würde.

Falls sich Anleger trotz ihrer hohen Erfolgsaussichten gegen eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche entscheiden, gibt es zwei Alternativen sinnvoll mit der Anlage weiter zu verfahren. Es ist möglich, SEB ImmoInvest-Inhaberanteile an der Börse zu verkaufen. Hierbei muss man allerdings beachten, dass an vielen Börsen nur geringe Stückzahlen des Fonds gehandelt werden. Die Folge wären zum einen Verzögerungen bei den Verkaufsaufträgen und zum anderen ein Verkaufserlös, der weit unter dem derzeitigem Kursniveau liegt. Verkäufe sollten also auf keinen Fall ohne ein Kurslimit getätigt werden, welches einen Mindestpreis für die Anteile festsetzt.

Alternativ hierzu besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Abwicklung des Fonds 2017 abzuwarten. Anteilseigner werden dann in halbjährlichen Ausschüttungen an dem Verkaufserlös der Immobilien beteiligt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Ausschüttungen weit unter dem ursprünglich investierten Betrag liegen, eine Einschätzung, die sich auch in dem bereits stark gefallenen Kurs der SEB ImmoInvest-Anteile äußert. Zudem ist zu beachten, dass sich mit dem SEB ImmoInvest und dem CS EUROREAL die beiden derzeit größten Offenen Immobilienfonds auf dem deutschen Markt mit einem Volumen von ca. 6 Mrd. € in der Abwicklung befinden, was einen Verkauf der Großimmobilien zu marktgerechten Preisen weiter erschwert.

Hinzu kommt, dass die Anleger in diesem Falle über den gesamten Zeitraum keine Verzinsung für ihre Kapitalanlage erhalten. Und auch juristisch ist das Halten der Anteile bis 2017 kritisch zu betrachten, da die exakte Höhe des entstandenen Schadens erst im Jahre 2017 festzustellen sein wird. Zumindest die meisten der evtl. bestehenden Schadensersatzansprüche dürften dann verjährt sein, eine spätere Klage nur geringe Erfolgsaussichten haben.

Aus diesen Gründen raten wir Anlegern dazu, ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und ggf. eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht einzureichen. Nur so werden Anleger den investierten Betrag vollständig zurückerhalten können. Dies ist im ersten Moment zwar mit weiteren Kosten für die Anleger verbunden, im Falle eines zu erwartenden Sieges vor Gericht werden diese Kosten jedoch von der unterlegen Partei zurückerstattet.

Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage bei Einreichung der entsprechenden Unterlagen zunächst kostenfrei und informieren Sie über Kosten eines möglichen Klageverfahrens.

 

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Rechtsanwalt Alfred M. Knetsch