Handelsrecht | Handelsvertreter – Der Ausgleichsanspruch

Wirtschaft und Gewerbe
06.09.2012420 Mal gelesen
Der Handelsvertreter hat nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Dienstherrn für den im Rahmen seiner Tätigkeit erworbenen Mehrumsatz und für die, auch nach Beendigung des Handelvertreterverhältnisses, fortbestehenden Bestandskunden einen angemessenen Anspruch auf Ausgleich. Dieser Anspruch ist oftmals schwer zu berechnen.

Jedenfalls für die Versicherungswirtschaft, bei der regelmäßig die Kundenbindung über das Handelsvertreterverhältnis hinaus wirkt, haben sich feste Berechnungsmodelle entwickelt, die sowohl von der Versicherungswirtschaft, als auch von den Gerichten anerkannt werden. Aber auch für andere Handelsvertreterverhältnisse gibt es Berechnungsmodelle, die regelmäßig von Gerichten angewendet werden. Die Berechnung an sich ist nicht ganz einfach und sollte einem Vertreter der wirtschaftsberatenden oder rechtsberatenden Berufen überlassen werden. Ebenso sollte ein vorbereiteter Vergleichsvorschlag bezüglich des Abfindungsguthaben, so häufig von Versicherungen schnell nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegt, durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

Oftmals wissen Handelsvertreter gar nicht, welche Ansprüche ihnen zustehen. Gerade in der Versicherungsbranche, auch wenn man als freier Mitarbeiter für eine Versicherungsagentur tätig ist, kann nach längerer Vertragslaufzeit schnell fünfstellige Summen als Anwaltschaften erworben werden.

Wichtig ist, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu lange zu warten, da auch der Ausgleichsanspruch der regelmäßigen Verjährung unterliegt und ggf. sich im Vertrag Verkürzungen der Verjährungsfristen finden.