AG Köln: 5 Tage Probeschlafen durch Verbraucher zu lang

Wirtschaft und Gewerbe
18.08.2012387 Mal gelesen
Fünftägige Nutzung einer Matratze zu Schlafzwecken übersteigt den dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Zeitraum für die Prüfung der Kaufsache. Ein bis maximal zwei Nächte müssen dem Verbraucher genügen, um eine Matratze ausreichend zu prüfen, so das AG Köln in seiner Entscheidung (119 C 462/11) vom 04.04.2012.

Wertersatz, wenn Verschlechterung nicht auf Prüfung der Sache zurückzuführen ist

Die Frage zur Höhe des zu ersetzenden Wertverlustes durch Nutzung der Kaufsache kann nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt werden. Grundsätzlich steht dem Verbraucher, insbesondere bei Fernabsatzgeschäften nach § 355 BGB, ein Widerrufsrecht zu. Dieses soll dem Verbraucher in erster Linie die Möglichkeit geben, sich von der Beschaffenheit der Ware durch Inaugenscheinnahme zu überzeugen. Gefällt die Ware nicht, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen. Der Widerruf hat zur Folge, dass die Ware an den Händler zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet wird. Oftmals besteht zur Beurteilung der Ware allerdings nur die Möglichkeit, die Sache durch Nutzung zu prüfen. Dadurch wird der Zustand durch Abnutzung verschlechtert. Die Ware ist nicht mehr neuwertig. Ob der Händler auf dem Wertverlust durch die vom Verbraucher entstandene Abnutzung sitzen bleibt oder der Verbraucher zur Erstattung verpflichtet ist, ist schwer zu beurteilen. Grundsätzlich gilt nach § 357 Abs. 3, Satz 3, dass Verschlechterungen der Ware zumindest dann nicht ersetzt werden müssen, wenn sie auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind.

Matratzen dürfen ein bis zwei Tage geprüft werden

Im vorliegenden Fall hatte das AG Köln darüber zu entscheiden, ob ein fünftägiges Probeschlafen zur Prüfung der Matratze angemessen sei. Das sei nicht der Fall, so die Richter. Der Verbraucher dürfe eine Matratze grundsätzlich durch Probeliegen prüfen. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Matratze sei eine Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, so das Gericht.

Fazit:

Anhand dieses Falles sieht man, dass es schwierig ist festzustellen, welcher Zeitraum für eine Prüfung angemessen ist. Außerdem ist es oftmals für den Händler schwer zu beurteilen, in welchem Umfang die Sache genutzt wurde und ob eine vom Händler nachzuweisende, über die Prüfung der Sache hinausgehende Nutzung bestanden hat.