Haftung von Unternehmen und Vertriebsorganisationen für das Verhalten von Handelsvertretern - Anwalt klärt auf

Haftung von Unternehmen und Vertriebsorganisationen für das Verhalten von Handelsvertretern - Anwalt klärt auf
31.03.20122149 Mal gelesen
Der BGH hat jüngst noch einmal deutlich gemacht, dass Unternehmen und Vertriebsorganisationen für ein (Fehl-)Verhalten der von ihnen eingesetzten Handelsvertreter haften. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist und wie sich eine solche Haftung vermeiden lässt, wird nachfolgend gezeigt.

1. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 15.03.2012, III ZR 148/11, über die Haftung einer Vermögensberatungsgesellschaft zu entscheiden, deren Handelsvertreter Kundendaten für Betrugshandlungen verwendete. Der Handelsvertreter hatte unter Fälschung der Unterschrift des Kunden Wertpapiere des Kunden veräußert und den Veräußerungserlös auf sein Privatkonto überweisen lassen.

Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung der Vermögensberatungsgesellschaft für das Verhalten des für sie tätigen Handelsvertreters. Die Vermögensberatungsgesellschaft und auch der für sie tätige Handelsvertreter hätten vertragsgemäß Kenntnis von sehr sensiblen Kundendaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände) erhalten. Dies habe ein besonderes vertragliches bzw. vertragsähnliches Verhältnisses zwischen dem Kunden und der Vermögensberatungsgesellschaft begründet (mit entsprechenden gegenseitigen Pflichten). Die missbräuchliche Nutzung der Daten sei eine Verletzung dieses besonderen Verhältnisses durch den Handelsvertreter. Da der Handelsvertreter bestimmungsgemäß und unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Vermögensberatungsgesellschaft Kenntnis von den Daten erlangt habe, sei der Vermögensberatungsgesellschaft das Verhalten des Handelsvertreters zuzurechnen.

 

2. Unter welchen Voraussetzungen haften Unternehmen für das Verhalten der von ihnen eingesetzten Handelsvertreter?

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen für das Verhalten der von ihnen eingesetzten Handelsvertreter haften, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Hier bedarf es immer einer fachkundigen Betrachtung des konkreten Falles. Der Bundesgerichtshof betont allerdings Folgendes: Eine Haftung eines Unternehmens oder einer Vertriebsorganisation für das Verhalten eines eingesetzten Handelsvertreters kommt immer dann in Betracht, wenn

  •  ein vertragliches oder auch nur vertragsähnliches Verhältnis (besonders "Vertrauensverhältnis") bestand,
  •  dieses Verhältnis durch den Handelsvertreter schuldhaft verletzt wurde und
  •  ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten des Handelsvertreters und seinen tatsächlichen Aufgaben bestand.
 

3. Folgerungen für Unternehmen und Vertriebsorganisationen

 Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit früheren Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, NJW 1982, 377; OLGR Karlsruhe 2005, 104), wonach Unternehmen und Vertriebsorganisation im Grundsatz für ein Verhalten eines eingesetzten Handelsvertreters haftbar gemacht werden können. Wie können Unternehmen und Vertriebsorganisationen nun eine solche Haftung vermeiden? Gegen kriminelle Machenschaften kaum man sich zugegebenermaßen nur bedingt schützen.

Allerdings gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die das Risiko einer Haftung zumindest minimieren können:

  •  In erster Linie ist für eine sorgfältige Auswahl der eingesetzten Handelsvertreter zu sorgen.
  •  Daneben ist zu überdenken, in welcher Weise und in welchem Ausmaß die Handelsvertreter in das Vertriebssystem eingebunden werden. Je mehr Informationen und Kompetenzen ihnen zugebilligt werden, desto eher steht ihr (Fehl-)Verhalten in einem, wie der BGH sagt, unmittelbaren Zusammenhang mit den ihnen anvertrauten Aufgaben - womit das Haftungsrisiko steigt.
  •  Schließlich ist zu überlegen, den eingesetzten Handelsvertretern im Rahmen der Vertriebs- und Unternehmensorganisation einen klaren Handlungsrahmen - z.B. in Form von Verhaltensrichtlinien ("Compliance") - an die Hand zu geben.

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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