Gewinnspiele für Fachpersonal sind oftmals an besondere Bedingungen zu knüpfen

Wirtschaft und Gewerbe
29.03.2012329 Mal gelesen
Gewinnspiele für medizinischen Fachpersonal bedürfen besonderer Voraussetzungen

Nicht selten bewerben Unternehmen ihre Produkte mit aufwendigen und auffälligen Maßnahmen. Dazu zählen häufig auch Gewinnspiele, bei denen das zu bewerbende Produkt im Mittelpunkt steht und so ins Zentrum der Aufmerksamkeit der Teilnehmer gerückt wird. Dagegen ist grundsätzlich auch nichts einzuwenden, doch herrschen für bestimmte Berufskreise und die damit verbundenen Medien Einschränkungen.

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg verhandelte am 29.11.2011 (Az.: 3 U 1429/11) einen Fall, in dem ein Medikamentenhersteller in einer Zeitung für Apothekenpersonal über ein von ihm vertriebenes Medikament informierte. Gleichzeitig enthielt die Zeitschrift ein Gewinnspiel des Herstellers.

 

Die Richter des Oberlandesgerichts befanden, dass es nicht zulässig sei, ein solches Gewinnspiel in Verbindung mit Informationen über ein Medikament zu veröffentlichen, wenn von den Teilnehmern keine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung verlangt werde.

 

In diesem Fall könnte das Apothekenpersonal verleitet werden, Kunden ohne medizinische Rückabsicherung das beworbene Medikament zu verkaufen, wodurch eine Gesundheitsgefährdung des Verkehrs nicht auszuschließen wäre.

 

Aus diesem Grund stellten die Juristen fest, dass es in solchen Fällen einer adäquaten Gegenleistung durch die Teilnehmer bedarf, sodass diese nicht unterbewusst eine gewisse ,Sympathie' für das beworbene Produkt herstellen.

  

Fazit:

Werbemaßnahmen sind an sehr hohen rechtlichen Grenzen zu messen, die für juristische Laien meist nicht erkennbar sind, wie dieser Fall zeigt. Daher ist es zu empfehlen, vor der Veröffentlichung einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2011 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com