Unterscheidung zwischen Angebot und Werbung muss optisch erkennbar sein

Wirtschaft und Gewerbe
09.03.2012317 Mal gelesen
Ein Angebot darf nicht den Eindruck erwecken, Werbung zu sein. Vielmehr ist eine klar erkennbare Abgrenzung notwendig!

Eine zentrale Aufgabe für Unternehmen besteht darin, die eigenen Produkte so werblich anzupreisen, dass potentielle Kunden sich zum Kauf entscheiden. Dazu gibt es zahlreiche Methoden und Taktiken, doch nicht jede Variante ist rechtlich zulässig.

 

Am 30.06.2011 hatte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 157/10 - Branchenbuch Berg) einen Fall zu verhandeln, in dem der Betreiber eines Branchenbuches Unternehmern ein Werbeschreiben hat zukommen lassen. Dieses Schreiben war optisch derart gestaltet, dass der Eindruck entstehen konnte, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis und der Eintrag solle lediglich auf Korrektheit überprüft werden.

 

Hinter diesem Schreiben verbarg sich jedoch ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, durch den das jeweilige Unternehmen in das Branchenverzeichnis zu einem monatlichen Preis von 89,- Euro aufgenommen werden sollte.

 

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, da das Schreiben die angesprochenen Unternehmer irreführe und wichtige Umstände verschleiere - einerseits über die Eigenschaft als Angebot, andererseits über den Umstand, dass der Eindruck vermittelt werde, die monatliche Gebühr könne auch monatlich entrichtet werden, allerdings war eine Vorauszahlung von 1.068,- Euro zu leisten.

 

An diesem Umstand ändere auch das Argument nichts, dass von den Empfängern der Schreiben erwartet werden könne, die notwendige Aufmerksamkeit beim Beantworten entsprechender Post anzuwenden.

  

Fazit:

 

Der dargestellte Fall demonstriert sehr eindrucksvoll, dass eine Werbestrategie nicht nur absatzorientiert, sondern auch rechtskonform zu sein hat. Da die Grenzen oftmals verschwimmen, ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um kostspielige Prozesse zu vermeiden.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2012 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com