Schadensersatzansprüche für Versicherungswechsler und Kapitalanleger: Beratungspflichten vor Kündigung von Lebens- oder Rentenversicherungen

Wirtschaft und Gewerbe
07.02.2012534 Mal gelesen
Außerordentlich schlechte Beratungsleistungen in Zusammenhang mit den Kündigungen von Lebens- und Rentenversicherungen sind leider häufig zu beobachten.

Die Fälle

Bei Vorspiegelung eines kostenlosen Finanzchecks (Dürfen wir mal kostenlos Ihre Akten zur Optimierung prüfen?) raten Versicherungsmakler zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebensversicherungen, damit stattdessen  fondsgebundene Lebensversicherung angespart werden können oder aber raten Anlageberater zu vorzeitigen Kündigungen von privaten Rentenversicherungen damit die Rückkaufwerte und zukünftige Raten in  Kapitalanlagen des grauen Kapitalmarktes investiert werden können. Regelmäßig werden hierbei besondere Beratungspflichten ignoriert, damit es zu Neugeschäften kommt. Denn den Berater treffen dabei weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten.

Wenn er z.Bsp. im Rahmen eines "Finanzcheck" die Vorteile des Abschlusses eines anderen Investments hervorhebt und empfiehlt, so muss er über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären. Diese weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Berater nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede des bestehenden und des angebotenen Investments verschafft.

Hat ein Kunde beispielsweise zur Altersvorsorge eine Renten- oder Lebensversicherung vor dem 1.01.2005 abgeschlossen

und

soll er stattdessen vorzeitig aus diesem Vertrag aussteigen, damit er die Rückkaufwerte dieses Vertrages in eine fondsgebundene Lebensversicherung zahlen kann

muss

darauf hingewiesen werden, dass  

durch die Zillmerung (Verteilung der Abschlusskosten über den ersten Teil der Laufzeit des Vertrages) der hohen Anlaufkosten seiner ursprünglichen Versicherung deren Rückkaufwert erheblich geschmälert wird

und

dass bei einer Kapitalauszahlung vor Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist nach §20Abs.1Nr.6S.2 EStG die ursprüngliche Steuerbefreiung dieses Betrages ausscheidet.

Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass es bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine Mindestrückkaufwerte gibt, es also keinerlei Garantieverzinsung gibt.

Hierbei und bei einem Wechsel in einen Wertpapiersparvertrag oder in eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds per Einmalanlage oder Ratensparvertrag muss noch darauf hingewiesen werden, dass von einem einlagengeschützten Investment in ein einlagenungeschütztes Investment zu wechseln wäre. Denn die Prämienzahlungen an Lebens- und private Rentenversicherungen sind durch die Protektor-Lebensversicherungs-AG, Postfach 08 03 06, 10003 Berlin (www.protektor-ag.de) einlagengeschützt.

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es diesen Schutz genauso wenig wie bei Aktienfondssparverträgen oder geschlossenen Fonds oder gar Zertifikaten. Diese Erfahrung mussten Anleger von Lehmann-Zertifikaten machen, weswegen hierzu aktuelle verallgemeinerungsfähige anlegerfreundliche Urteile vorliegen:    

Oberlandesgericht Dresden vom 11.05.2010 AZ: 5 U 1178/09, Urteile des Landgericht Frankfurt AZ: 2-21 O 224/09, Landgericht Bonn AZ: 2 O 221/09, Landgericht Oldenburg AZ: 9 O 2124/09, Landgericht Heidelberg AZ: 2 O 2/08 und AZ: 2 O 141/09 sowie Landgericht Hamburg AZ: 329 O 44/09.

Zusammenfassend

Damit wird der häufig am Telefon angebotene kostenlose Finanzcheck allzu oft zum Türöffner für - aus Sicht des Anlegers- völlig sinnfreie Aktivitäten. Rechtlos stehen Anleger nicht da, wenn sie unverzüglich zum Anwalt gehen. Solange Gelder von den Versicherungen noch nicht beim Finanzdienstleister gelandet sind und solange Ansprüche wegen fehlerhafter Anlage- und Versicherungsberatung noch nicht verjährt sind, gibt es gute Erfolgsaussichten die Anleger schadlos zu stellen oder aber drohende Verluste zu verhindern. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 15.09.2011 in 12 U 56/11 stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern und Anlegern erheblich, weil es den Pflichtenkomplex hierzu präzisiert.

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