Auswahl von Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat: Anwalt klärt über die Fallstricke des AGG auf

Auswahl von Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat: Anwalt klärt über die Fallstricke des AGG auf
14.12.2011691 Mal gelesen
Unternehmen und Personalberater sollten auch bei der Suche nach geeigneten Geschäftsleitern die aus dem Arbeitsrecht bekannte AGG-Problematik sorgfältig beachten.

1. Inwieweit ist das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte anwendbar?

Das OLG Karlsruhe hatte in einem Urteil vom 13.09.2011, Az. 17 U 99/10, ZIP 2011, 1979 über den Fall einer Bewerberin zu entscheiden, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige für einen "Geschäftsführer" beworben hatte. Das Gericht begnügte sich mit einem einzelnen begründungslosen Satz, um den Anwendungsbereich des AGG auch für Geschäftsführer zu eröffnen. Es wertete die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung ("Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht") als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Das Unternehmen musste aufgrund der Beweislastumkehr nach § 22 AGG daher beweisen, dass das Geschlecht in der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt hat. Im konkreten Fall konnte das Unternehmen dies nicht. Es wurde vom Gericht zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt.

 

2. Folgerungen für Unternehmen und Personalberater

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit Entscheidungen anderer Obergerichte (z.B. OLG Köln, Az. 18 U 196/09, n.rk., ZIP 2010, 2525). Unternehmen und deren Personalberater sollten also nicht nur bei der Suche nach geeigneten Arbeitnehmern, sondern auch bei der Suche nach geeigneten Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten die Anforderungen des AGG sorgfältig beachten (insbesondere, wenn diese nicht unternehmerisch an der GmbH beteiligt sind/sein sollen). Dabei sollten nicht nur das Geschlecht, sondern auch die anderen vom AGG erfassten Unterscheidungskriterien beachtet werden. So sind in Anstellungsverträgen nicht selten vorzufindende Altershöchstregelungen vor dem AGG sehr kritisch zu sehen. Wenn wegen der Nichtbeachtung des AGG Ansprüche gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, so ist zudem immer durch einen Anwalt zu prüfen, ob die konkrete Bewerbung missbräuchlich war. Der Bewerber hat dann keinen Entschädigungsanspruch.

 

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater
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