Das Landgericht Düsseldorf aber versetzte der Klage mit Urteil vom 27.07.2011 (Az. 2a O 72/11) eine Absage mit der Begründung, der Spruch "Nicht quatschen, MACHEN" sei nicht schutzfähig. Es handele sich um eine allgemeine Lebensweisheit. Darüber hinaus seien die T-Shirts des Händlers auch nicht mit denen von Mario Barth zu vergleichen, so dass man von keiner unlauteren Nachahmung im Sinne des §§ 3, 4 Nr. 9 UWG sprechen könnte. Auch wenn ein Spruch durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen könnte scheint Mario Barth zudem nicht unbedingt Schöpfer dessen zu sein, wie die Westdeutsche Zeitung darlegt. Eine Irreführung des Verbrauchers gem. § 5 Abs. 2 UWG beziehungsweise eine Markenrechtsverletzung scheide aus.
Ein Blick in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zeigt, dass auch gegen die Eintragung als Wortmarke ein Löschungsantrag besteht.