In dem aktuellen Urteil (AZ: VIII ZR 100/05) des Bundesgerichtshof entschied dieser in Bezug auf Provisionsabrechnungen zwischen Unternehmen und Handelsvertretern wie folgt:
Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam.
Unternehmer genügen ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs außerdem nicht bereits dadurch, dass sie dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten "fixiert" und sammelt.
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09.01.20071589 Mal gelesen