Der BGH manifestierte in seinem Urteil vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) vornehmlich den schwerwiegenden Interessenkonflikt in dem sich die Deutsche Bank befand als sie ihrem Kunden den Spread Ladder Swap empfohlen hatte. Vor allem diese Einschätzung brachte den BGH dazu, einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Beratungspflichtverletzung zu bejahen. Es dürfte nun eine Klagewelle auf die Deutsche Bank zurollen, da sie während den Jahren 2004 und 2005 vielen Unternehmen und Kommunen die Spread Ladder Swaps empfohlen hatte.
In seiner schriftlichen Urteilsbegründung stellt der BGH deutlich hervor, dass eine beratende Bank dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise klar vor Augen führen muss, dass das für ihn nicht begrenzte Verlustrisiko nicht lediglich ein theoretischen ist, sondern sogar sehr real sein und zum finanziellen Ruin führen kann - abhängig von der Entwicklung des Spread Ladder Swap. Zudem muss bei einem so komplexen Anlageprodukt wie dem Spread Ladder Swap die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko einen im Wesentlichen gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die beratende Bank. Dies setzt aber eine hochkomplizierte finanzmathematische Berechnung voraus zu der kein Kunde in der Lage ist, weswegen der Kunde nicht erkennen kann, dass die Chancen- und Risikoasymmetrie in der Struktur des Spread Ladder Swap liegt.
Weiterhin hat die Deutsche Bank ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht über den anfänglichen negativen Marktwert von 80.000.- € des Spread Ladder Swap aufgeklärt hatte. Dieser von der Deutschen Bank einstrukturierte negative Marktwert des Spread Ladder Swap ist Ausdruck des schwerwiegenden Interessenkonflikts in dem sich die Bank befand und somit geeignet, die Interessen der Klägerin erheblich zu gefährden, da die Gefahr besteht, dass die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgegeben wurde.
Zudem führte der BGH weiter aus, dass zu einer Aufklärungspflichtverletzung der Deutschen Bank auch allein die Besonderheit des Spread Ladder Swap führt, da dessen Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden ausgestaltet wurde. Da sie selbst Vertragspartnerin des Kunden des Spread Ladder Swap ist, befindet sie sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, da ihre Gewinne spiegelbildlich die Verluste des Kunden widerspiegeln.
Schließlich wurde ein Mitverschulden der Klägerin vom BGH verneint. Er hält dem Einwand der Beklagtenseite entgegen, dass der Grundgedanke einer Aufklärungs- und Beratungspflicht dafür spreche, dass der Beratene regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf.
Dieses Urteil des BGH bezüglich der Spread Ladder Swap hat enorme Bedeutung für Anleger solcher hochkomplexer Anlageprodukte, da der Intransparenz der Banken bei der Anlageempfehlung solcher Produkte nun eine Schranke gesetzt wurde. Zudem könnte das Urteil des BGH ein Lauffeuer für weitere Schadensersatzklagen geschädigter Anleger der Spread Ladder Swaps entfachen. Anleger solcher Spread Ladder Swaps, die ebenfalls Verluste durch dieses Geschäft zu erleiden hatten, sollten sich schnellstmöglich an einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt wenden, um eventuelle Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen. Wie in dem oben entschiedenen Fall können Ansprüche aus der Verletzung von Beratungspflichten der Bank entstehen, wobei geschädigte Anleger gute Aussichten auf Erfolg einer Klage haben.