Geschäftsführerhaftung: Pflichten und Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Wirtschaft und Gewerbe
06.04.2011673 Mal gelesen
Die Geschäftsführerhaftung wegen des Verstoßes gegen bekannte und unbekannte Pflichten des GmbH-Geschäftsführers werden meist unterschätzt. Spätestens im Insolvenzverfahren rächt sich dies und der Geschäftsführer wird zur Kasse gebeten.

Geschäftsführer ist eine prestigeträchtige Position und steigert zweifellos das Ansehen der Person. Doch mit diesem Prestige gehen auch erhebliche Pflichten und Risiken einher. Nahezu 90% der Geschäftsführer erkennen ihr eigenes Haftungsrisiko nicht oder nehmen es nicht ernst genug. Dass im Zweifel das eigene private Vermögen durch die Geschäftsführerhaftung gefährdet sein kann oder strafrechtliche Verfolgung droht, ist weitgehend nicht einmal bekannt.

Die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers beginnen, entgegen des landläufigen Irrglaubens, bereits im Bereich der alltäglichen unternehmerischen Entscheidungen. So stellen risikoreiche Entscheidungen, wozu auch die Annahme eines überdurchschnittlichen Auftragsvolumens gehört, stets eine Haftungsfalle dar. Ein solcher Auftrag darf nur dann angenommen werden, wenn eine sorgfältige Ermittlung der Ausfallrisiken erfolgt ist. Alleine der mögliche Gewinn für die Gesellschaft blendet den Geschäftsführer meist so sehr, dass er das Risiko ignoriert. Doch auch bereits ein fehlerhaft kalkuliertes Angebot kann zur Geschäftsführerhaftung führen.

Ein Klassiker unter den Haftungsfallen welche zur Geschäftsführerhaftung führt,  ist die versäumte Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach dem Verbrauch des hälftigen Stammkapitals gem. § 49 Abs. 3 GmbHG. Zur Vermeidung der Haftung reicht es eben nicht, diese Situation erst mit der jährlichen Bilanz zu erkennen. Der Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet ein entsprechendes Überwachungssystem einzurichten, welches ihm zu jeder Zeit einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft ermöglicht.

Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die Haftung wegen Insolvenzverschleppung aufgrund der Missachtung des § 15a InsO vor.

Daneben gibt es etliche weitere Haftungsrisken sowohl in zivilrechtlicher aber auch in strafrechtlicher Hinsicht für den GmbH-Geschäftsführer.

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis zwischen Freiburg, Karlsruhe und Offenburg) rät daher jedem Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH, sich eingehend von einem im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt über die Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers beraten zu lassen. Nur so können frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere im Insolvenzfall Haftungen zu vermeiden.

 

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