Wie Werbung ohne den Hinweis „Anzeige“ in redaktionellen Teil eingebettet werden kann

Wirtschaft und Gewerbe
03.02.2011715 Mal gelesen
In Presseerzeugnissen muss Werbung nahezu immer durch den Hinweis "Anzeige" vom redaktionellen Inhalt abgegrenzt werden, doch gibt es auch Möglichkeiten, dieses Erfordernis zu umgehen.

Gerade für Presseerzeugnisse und Internetseiten mit redaktionellem Inhalt ist Werbung meist unerlässlich, um eine solide Finanzierung gewährleisten zu können.

 

Die gesetzlichen Anforderungen an Werbung in redaktionellen Erzeugnissen sind jedoch sehr hoch, so muss diese vom redaktionellen Inhalt durch den Begriff "Anzeige" klar abgegrenzt werden, wenn sie nicht aus sich heraus schon den werbenden Charakter klar verdeutlicht.

 

Am 01.07.2010 hatte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 161/09 - Flappe) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Printmagazin über die Titel- und Rückseite ein halbseitiges Vorschaltblatt fügte. Im Bereich der Titelseite wurde die These wiedergegeben, "Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!". Im Anschluss an diese These folgte die namentliche Aufforderung an den jeweiligen Abonnenten, die Zeitschrift umzudrehen. Auf der Titelseite fand sich kein Hinweis auf kommerzielle Werbung und diese war so gestaltet, dass sie fließend in das Deckblatt überging. Auf der Rückseite fand sich sodann eine Werbung der Deutschen Bahn.

 

Zwar erwecke der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblattes den Eindruck, zum redaktionellen Teil zu gehören. Jedoch sei kein beworbenes Unternehmen oder Produkt zu erkennen oder an ein alternatives Verkehrsmittel zu Auto oder Flugzeug zu denken, so die Karlsruher Richter. Dies werde erst auf der Rückseite deutlich, die offensichtlich als Verkaufsförderungsmaßnahme gestaltet sei. Sodann erwecke der Text auf der Vorderseite auch nicht mehr den Eindruck redaktionellen Inhalts. Isoliert betrachtet, sei die Vorderseite nicht geeignet, den durchschnittlichen Leser "zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte".

 


Fazit:

Durch eine geschickte Gestaltung können gesetzliche Vorgaben in ihrer Intensität relativiert werden, doch ist bei solchem Vorgehen stets Vorsicht geboten, sodass es sich empfiehlt, immer Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu halten.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com