Im zugrundeliegenden Fall wollte die Werbeagentur "Point" gegen einem anderen Unternehmen aus der Branche vorgehen, das unter der Bezeichnung "Werbepoint" auftrat. Sie verlangte, dass der Konkurrent diesen Namen nicht mehr verwendet. Dies begründete sie damit, dass aufgrund der großen Ähnlichkeit die Kunden die beiden Bezeichnungen verwechseln könnten. Aus diesem Grunde verklagte Point schließlich die andere Firma auf Unterlassung.
Hiermit konnte sie jedoch weder die Richter beim Landgericht Bielefeld, noch das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz überzeugen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage mit Urteil vom 30.09.2010 ab (Az.I-4 U 91/10). Wer eine derart nichtsagende und häufig verwendete Bezeichnung wie "Points" verwendet, darf nicht so penibel sein. Er muss davon ausgehen, dass andere Firmen diesen Wortbestandteil mit in ihrem Namen verwenden. Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht Hamm das Bestehen einer Verwechslungsgefahr durch Verwendung ähnlicher Zeichen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) verneint.
In unserem Internetangebot finden Sie weitere Beispiele dafür, in welchen Fällen markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht beziehungsweise wann Namen überhaupt markenrechtlichen Schutz genießen:
http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1768/bgh-3d-markenschutz-fuer-den-lindt-goldhasen/
http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1460/markenrecht-keine-markenrechtliche-verwechslungsgefahr-bei-mcwegde-und-wegde/
http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1339/opel-blitz-zeichen-auf-spielzeugmodellautos-stellen-keine-markenrechtsverletzungen-dar/
http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/777/metro-konzern-unterliegt-im-streit-um-die-bezeichnung-metrobus/