Nahezu jedes Unternehmen bedient sich in der heutigen Zeit den Möglichkeiten des Internets, um die eigenen Produkte zu vermarkten.
Aus diesem Grund werden zahlreiche Online-Shops oder auch Online-Buchungsportale betrieben.
Dabei gilt es jedoch, strikte Regeln einzuhalten, um den Verbrauchern die offerierten Leistungen transparent darzustellen und keine Wettbewerbsverstöße zu begehen.
Am 17.08.2010 hat das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 14 U 551/10) einen Fall entschieden, in dem es um ein Online-Angebot für Flugreisen ging.
Während keines Zeitpunkts im Buchungsablauf hat der Websitebetreiber den endgültigen Preis angegeben und zusätzlich automatisch einen Reiseschutz per "Opt-In"-Verfahren ausgewählt, den der Verbraucher aktiv durch Entfernen des Häkchens im entsprechenden Kasten wieder aus der Buchung herausnehmen musste.
Die Dresdener Richter entschieden, dass der Kunde vor der Buchung den endgültigen Preis angezeigt erhalten müssen und dass von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden dürfe, wenn die Preiskomponente tatsächlich nicht abgebildet werden könne, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Darüber hinaus dürften keine fakultativen Kosten, also solche, die mit der eigentlichen Leistung nichts zu tun haben, ohne Kenntnis des Kunden oder ohne dessen Auswahl hinzugebucht werden.
Fazit:
Bevor Unternehmen einen Online-Shop oder ein Online-Buchungssystem erstellen lassen, sollte zunächst stets ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, damit die rechtlichen Bestimmungen bei der Programmierung eingehalten werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com