Gezielte Behinderung durch Markenbeschwerde bei Google AdWords

Wirtschaft und Gewerbe
18.11.2010626 Mal gelesen

Für Unternehmen ist die Festigung der eigenen Marktposition von ganz herausragender Bedeutung, um sich im Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz behaupten zu können.

 

Dabei nimmt das Internet eine zunehmend wichtigere Rolle ein. Ein Großteil des Marketings wird im Online-Bereich betrieben und so liegt es auf der Hand, dass Unternehmen keine Mittel und Wege scheuen, die eigene Präsenz auf Kosten der Wettbewerber zu optimieren.

 

Am 02.07.2010 hatte das OLG Köln (Az.: 6 U 48/10) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen bei Google eine sog. Markenbeschwerde einreichte. Damit wurde es allen Wettbewerbern unmöglich, unter dem Markenbegriff AdWord-Werbung zu schalten.

 

Einige von ihnen verlangten daraufhin von dem Unternehmen die Zustimmung zur AdWord-Werbung, allerdings erfolglos. Einer davon wandte sich an die Kölner Gerichte, weil er in der Weigerung eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) sah. Durch die Markenbeschwerde werde es ihm verhindert, durch Google AdWords auf den eigenen Vertrieb von Produkten unter dem entsprechenden Suchbegriff aufmerksam zu machen.

 

Das OLG Köln gab ihnen recht: Eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Behinderung finde danach statt, ob das Verhalten bei objektiver Würdigung vordergründig auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist.

Das Argument der Markeninhaberin, nicht nur die Angreiferin, sondern auch andere Wettbewerber seien an der Nutzung gehindert, hielten die Richter für unerheblich.

  

Fazit:

Auch auf den ersten Blick zulässige Maßnahmen, um einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, können bei genauer Betrachtung rechtliche Bedenken aufwerfen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor jeder wettbewerblich relevanten Handlung einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com