"Und sie haftet doch!"
So steht es zwar nicht in den Sternen - gleichwohl (sinngemäß) liegt dieser Hinweis einem neuen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zugrunde, woraufhin sich die ALAG GmbH & Co. KG zu einem gerichtlichen Vergleich hat bewegen lassen.
Und damit "bewegt sie sich doch!" - die Rechtsprechung -, wenn sie in dem nun beendeten Verfahren davon ausgeht, dass der Emissionsprospekt der ALAG GmbH & Co. KG fehlerhaft ist und die Ansprüche der Anleger nicht verjährt sind.
Diese Kehrtwende wird im Allgemeinen zwar nicht das historische Gewicht bekommen können, wie das hier verwendete angebliche Zitat des italienischen Astronomen, eine jedoch um so erheblichere Bedeutung zeitigt das Verfaren für geschädigte Anleger hinsichtlich ihrer Beteiligung an der ALAG GmbH & Co. KG über deren Schadensersatzansprüchen stets das Damoklesschwert der Verjährung schwebte.
Dass dem nicht so sein muss, bestätigte nun das Landgericht Hamburg. Damit dürften die von Rückforderungen der in Liquidation befindlichen ALAG GmbH & Co. KG geplagten Anleger einstweilen aufatmen.
Einstweilen, weil auch - "sie sich doch (weiter-) dreht" - die Uhr der Verjährung.
Fakt ist indes:
- Allein die Verwendung des fehlerhaften Emissionsprospektes führt zu einem schadensersatzbegründenden Aufklärungsdefizit seitens der ALAGGmbH & Co. KG.
- Geschädigte Anleger haben einen Anspruch auf Rückabwicklung des getätigten Kapitalanlagegeschäftes und damit einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich ihrer Einlage.
Betroffenen Anleger wird geraten, ihre Unterlagen durch eine spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um rechtzeitig mögliche Rückabwicklungs- /Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.