Zweigpraxis muss Versorgungsverbesserung gewährleisten
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Vertragsärztliche Tätigkeiten an weiteren Orten neben dem Vertragsarztsitz sind nur dann zulässig, wenn dadurch die Versorgung der Patienten an weiteren Orten verbessert wird und gleichzeitig die Versorgung am Ort des Vertragssitzes nicht beeinträchtigt wird.