Public Viewing während der WM ohne Lizenz ?

Verkehrsverwaltungsrecht
08.02.20065059 Mal gelesen

Für viele Menschen ist es attraktiv, die Spiele der Fußball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland in einer größeren Gemeinschaft anzuschauen, nicht nur für eingefleischte Fans. Für einige, insbesondere Unternehmen, ist es sehr attraktiv solche Gemeinschaftserlebnisse zu organisieren. Diese Veranstaltungen laufen unter dem Stichwort "Public Viewing". Das öffentliche Sehen der Fußballspiele möchte die Fifa und ihr TV-Vermarktungspartner Infront Sports und Media AG jedoch durch die Vergabe von Lizenzen reglementieren. Dabei unterscheidet die Fifa bzw. Infront zwischen so genannten kommerziellen und nichtkommerziellen Veranstaltungen. Für die nichtkommerziellen erteilt sie die Lizenz kostenfrei, für die kommerziellen je nach Größe der Veranstaltung gegen eine entsprechende Lizenzgebühr. Grundsätzlich besitzt die Fifa in diesem Bereich jedoch gar kein Recht, das sie lizenzieren könnte. Die Sportveranstaltung als solche ist nicht urheberrechtlich geschützt. Auch aus anderen Rechtsbereichen ergibt sich für die Fifa kein Recht, Public Viewing-Veranstaltungen zu untersagen. Einzig den Sendeunternehmen, also ARD, ZDF, RTL und Premiere, die Inhaber der TV-Rechte für die Liveberichterstattung der WM sind, steht ein solches Recht nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz zu, wenn für die "Public Viewing-Veranstaltung" ein Eintrittsgeld oder etwas, das einem Eintrittsgeld entspricht, verlangt wird. Die Fifa ist kein Sendeunternehmen. Dies sind die Fernsehanstalten, denen das Recht aus § 87 Urheberrechtsgesetz zu Gute kommt. Ob die Fifa oder Infront dieses Recht von den Fernsehanstalten im Rahmen der Fernsehrechtsverträge übertragen bekommen hat, ist nicht bekannt, da die Verträge zwischen den Fernsehanstalten und der Fifa nicht veröffentlicht wurden. Welche Gebühren neben GEMA-, GEZ- und behördlichen Gebühren im Zusammenhang mit Public Viewing anfallen, bedarf einer gründlichen Prüfung. Die Behauptung der Fifa, für kommerzielle Veranstaltungen bedürfe es einer gebührenpflichtigen Lizenz, sollte man nicht ohne weiteres Glauben schenken. Denn wenn bei der Veranstaltung kein Eintrittsgeld verlangt wird, spricht nichts dafür, daß überhaupt irgendwer eine solche Lizenz vergeben könnte. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung gesponsert oder sonst gefördert wird, wenn Speisen und Getränke oder sonstiges verkauft wird.