Umweltstrafrecht

Umweltstrafrecht

Die strafrechtlichen Vorschriften (Abschnitt 18. des StGB) dienen dem Schutz der Umwelt. Das Umweltstrafrecht kennt insbesondere Strafvorschriften im Bereich des Gewässerschutzes, Bodenschutzes, Naturschutzes, Immissionsschutzes, Strahlenschutzes und dem Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen. Der Regelstrafrahmen beträgt generell bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei tätiger Reue (freiwillige Gefahrabwendung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, bevor erheblicher Schaden entsteht) regelt § 330 b StGB.

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