Gewährleistungsrecht beim Kauf eines Altbaus oder einer Altbauwohnung

Tschechisches Recht
28.03.20061604 Mal gelesen

Wurde die Altbausubstanz umgestaltet und saniert, so dass sie mit Neubauarbeiten vergleichbar ist, hat der Erwerber das Recht Mängel nach dem Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrecht gegen den Veräußerer geltend zu machen, wenn dieser vertragliche Bauleistungen übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Veräußerung des Baus die Bauleistungen bereits erbracht worden sind.

Sind die baulichen Maßnahmen nicht mit Neubauarbeiten vergleichbar findet das Werkvertragsrecht auf die von den übernommenen Herstellungspflichten unberührt gebliebenen Bauteile keine Anwendung. Bei Verletzung der Herstellungspflichten ist Werkvertragsrecht anwendbar.

Hat der Veräußerer keine Herstellungspflichten übernommen, so ist auf die Mängel des Objekts das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts anzuwenden.

Die Parteien können in einem Individualvertrag über den Erwerb von Altbauwohnungen den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Mängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung unberührt gebliebenen Altbausubstanz wirksam vereinbaren.

Der Erwerber ist in einem solchen Fall, im Gegensatz zum Ausschluss der Sachmängelgewährleistung bei neu errichteter oder zu errichtende Objekte, nicht gesteigert schutzbedürftig.