Zuwendungen von Chefärzten an ihre Mitarbeiter

Thailändisches Recht
28.03.20062382 Mal gelesen

Das ärztliche Standesrecht und einige Gesetze sehen vor, dass Chefärzte an Kliniken ihre ärztlichen Mitarbeiter an den Einnahmen beteiligen, die sie aus der Behandlung von Privatpatienten beziehen. Teilweise wird die Beteiligung auf nicht ärztliche Mitarbeiter wie medizinisch-technische Assistenten/innen erstreckt.

Die Abrechnung dieser Beteiligungen erfolgt in der Regel mit den Gehältern der Kliniken.  Den Mitarbeitern bleibt jedoch oft genug schleierhaft, wie die Chefarztzahlungen rechtlich einzuordnen und wie ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu erfolgen hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch eine Entscheidung für grundsätzliche Klarheit gesorgt. Von Folgendem ist künftig auszugehen:  

 1.         Der Vergütungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung richtet sich unmittelbar gegen den Chefarzt und nicht gegen die Klinik. 

 2.         Die Zahlung des Chefarztes enthält in der Regel den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Um den Bruttolohn des Mitarbeiters zu ermitteln,  muss dieser Arbeitgeberanteil zunächst in Abzug gebracht werden.  

3.        Von dem so ermittelten Bruttolohn des Mitarbeiters sind dann noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer in Abzug zu bringen.

Fundstelle:        BAG, Urteil vom 28.09.2005 - (5 AZR 408/04) -