Beim Fahrerlaubniserwerb gilt das Wohnsitzprinzip, d. h. jeder EU-Bürger kann einen Führerschein nur dort erwerben, wo er seinen tatsächlichen Wohnsitz unterhält. Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person mindestens 185 Tage im Jahr aufhält. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn sich bereits aufgrund von Angaben im EU-Führerschein ergibt, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat unterhalten hat. Bei Unstimmigkeiten, beispielsweise aufgrund von Einlassungen des Beschuldigten, werden die Ermittlungsbehörden regelmäßig eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Fahrerlaubnis, die im EU-Ausland erteilt worden ist, von der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht anerkannt werden, wenn die EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer inländischen Sperrfrist erworben worden ist. Wer gleichwohl fährt, macht sich strafbar.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich aufgrund der 3. EU-Führerscheinrichtlinie und deren Umsetzung im deutschen Recht zum 19.01.2009. Hiernach berechtigt eine EU-Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Umsetzung nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland, wenn bei Ausstellung des EU-Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war. Denn für diesen Fall hätte der EU-Mitgliedsstaat die Ausstellung des Führerscheins ablehnen müssen.
Nach aktueller Gesetzeslage können Personen, die sich nach deutschem Recht einer MPU unterziehen müssen, diese Untersuchung nicht mehr umgehen, indem sie zum Zwecke des Neuerwerbs der Fahrerlaubnis in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausweichen.