Alkohol am Steuer, Blutprobenentnahme und Beweisverwertungsverbot

Strafrecht und Justizvollzug
28.10.20091879 Mal gelesen

Die Anordung einer Blutprobenentnahme wegen eines Alkoholdelikts durch Polizeibeamte ist immer noch die Regel. Häufig wird zuvor nicht versucht, eine richterlich Anordnung zu erlangen. Nach dem Motto "Das haben wir schon immer so gemacht" wird von den Beamten die Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Zeitablauf bejaht. Eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall erfolgt oft nicht, die Begründung der Gefahr in Verzug erfolgt in einem formelhaften Satz.

Eine solche durch die Polizeibeamten angeordnete Blutprobenentnahme kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dies hätte dann zur Folge, dass das Ergebnis der Blutprobe in einem späteren Verfahren nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden darf. 

Sollte gegen Sie wegen einer angeblichen Trunkenheitsfahrt ermittelt werden, so sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und klären, ob sich aus der Akte Anhaltspunkte für ein Beweisverwertungsverbot und/oder andere Verteidigungsansätze ergeben.