Verhalten als Beschuldigter

Strafrecht und Justizvollzug
12.06.20091157 Mal gelesen
  

Immer wieder werde ich als Verteidigerin in Strafsachen damit konfrontiert, dass meine Mandanten zuvor alleine eine Aussage bei der Polizei gemacht haben.

Häufig herrscht dann großes Erstaunen, wenn dem Beschuldigten eine Anklageschrift zugestellt wird. Die Auffassung "Ich habe der Polizei doch gesagt, wie es war und dachte, dass ist dann erledigt" höre ich regelmäßig. In den Köpfen der meisten Beschuldigten herrscht der Irrglaube, dass Kooperation nur nützlich sein kann und dass es ein Schuldeingeständnis sei, nichts zu sagen. Die Polizei wird in diesen Fällen oft verfehlt es "Freund und Helfer" angesehen.

Zudem denken viele Beschuldigte, dass sie bei der Polizei erscheinen müssen. Sie befürchten, von der Polizei abgeholt zu werden und meinen, dass eine Aussage ihnen Vorteile bringt.

Es bleibt jedoch die oberste Regel: Keine Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht!

Für den Beschuldigten ist sonst nicht absehbar, welche Zeugenaussagen bereits gemacht wurden und was ermittelt wurde. Oft lässt man sich bei der Polizei auch dazu hinreißen, mehr zu sagen als nötig.

 

Es empfiehlt sich bei einer Vorladung zur Vernehmung unbedingt, einen Anwalt einzuschalten. Dieser wird dann Ihre Vertretung anzeigen und mitteilen, dass Sie sich nicht zur Sache einlassen. Zudem wird der Anwalt die Akte zur Einsicht anfordern und nach Einsicht mit Ihnen besprechen, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Häufig lässt sich in diesem Stadium des Verfahrens eine Einstellung erreichen.

Sprechen Sie mich bei Fragen gerne an.

 

Rechtsanwältin Alexandra Braun

 Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon 040-35709790