Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Cannabiskonsum

Strafrecht und Justizvollzug
29.04.20091314 Mal gelesen
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Cannabiskonsum:
 
Hessischer VGH Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08
 
  1. Die "Gelegenheit" der Einnahme von Cannabis ist eine Tatbestandsvoraussetzung. Von ihrem Vorliegen hängt es ab, ob das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannte Regelbeispiel für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Es obliegt daher der anordnenden Behörde, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert hat.
  2. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum kann dann zweifelsfrei ausgegangen werden, wenn ein solches Verhalten von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst eingeräumt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nur dann entzogen werden, wenn die Behörde den gelegentlichen Konsum von Cannabis zweifelsfrei nachweisen kann.
  3. Als Nachweis für die "Gelegenheit" des Konsums von Cannabis eignet sich die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauproduktes THC-Carbonsäure nur dann, wenn die festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des Rauschgifts erreicht werden kann. Dies ist erst bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 100 ng/ml der Fall.
 
Fazit: Über sein Konsumverhalten sollte der Betroffene ohne Einschaltung eines Anwalts grundsätzlich keine Angaben machen. In diesem Fall ist der Staat nämlich nicht Freund und Helfer, sondern es gilt vielmehr der Grundsatz aus amerikanischen Hollywood-Streifen: "Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden."