Verbot der Sterbehilfe

Strafrecht und Justizvollzug
04.03.20161022 Mal gelesen
Kaum ein Thema wird so kontrovers diskutiert wie die aktive Sterbehilfe, die nach deutschem Recht grundsätzlich dem Fremdtötungsverbot unterliegt. Straflos bleibt lediglich, wer sich als Person selbst töten möchte. Sterbehilfe lässt dabei kaum eine Hintertür offen

Kaum ein Thema wird so kontrovers diskutiert wie die aktive Sterbehilfe, die nach deutschem Recht grundsätzlich dem Fremdtötungsverbot unterliegt. Straflos bleibt lediglich, wer sich als Person selbst töten möchte. Sterbehilfe lässt dabei kaum eine Hintertür offen: Jegliche Unterstützung, Veranlassung, Förderung oder auch nur fahrlässige Ermöglichung eines Selbstmordes wird strafrechtlich verfolgt.

Dabei ist es völlig unerheblich, ob eine Lebensdauer nur etwas verkürzt wird, also eine geringfügige Lebenszeitverkürzung eintritt. Selbst wenn eine Person nur noch wenige Tage zu leben hat, sind Maßnahmen - selbst zur Verkürzung großen Leidens - verboten. Man spricht von aktiver oder direkter Sterbehilfe, wenn der eigene Beitrag zum nicht natürlichen Sterbeprozess beiträgt und Lebenszeit aktiv verkürzt.

Der Gesetzgeber geht sogar einen Schritt weiter und stellt Sterbehilfe selbst dann unter Strafe, wenn sie vom Sterbenden ausdrücklich gewollt und sogar beauftragt wurde. Tötung auf Verlangen unterliegt einer Einwilligungssperre. Heißt: Einem solchen Wunsch darf nicht entsprochen werden, um Strafverfolgung auszuschließen.

Die Bandbreite indirekter Sterbehilfe ist knapp bemessen und definiert die aus ärztlicher Sicht notwendige und wünschenswerte Leidensminimierung und Schmerzlinderung. Tritt aufgrund einer solchen Medikation der Tod ein, dann spricht man von indirekter Sterbehilfe. Die Vergabe solcher Medikamente ist dann wegen des vorliegenden Notstandes gerechtfertigt.

Kompliziert wird die Einordnung und die Bewertung der Straffälligkeit bei der passiven Sterbehilfe, unter der man das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen versteht.

Als "passiv" gilt Sterbehilfe im Auftrag des Sterbenden, wenn eine lebensbedrohliche Krankheit vorliegt und die unterlassene oder abgebrochene Maßnahme medizinisch indiziert zur Lebenserhaltung beitragen würde. Wirklich passiv ist Sterbehilfe aber nur dann, wenn der laufende Krankheitsprozess nicht beeinträchtigt wird, z.B. durch weitere Maßnahmen.

Wem Sterbehilfe in welcher Form auch immer vorgeworfen wird, sollte sich zeitnah eines erfahrenen juristischen Beistands versichern. Insbesondere Angehörige und Angehörige von Heilberufen sollten sich nicht erst im Vorfeld geplanter Maßnahmen informieren, sondern grundsätzlich einordnen können, wenn man sich im Beruf strafbar macht.

Rechtsanwalt Weidner und sein Team erfahrener Anwälte stehen Betroffenen nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Mail gern für eine Erstberatung zur Verfügung.