Gewechseltem Winterreifen: trotzdem wirksame Geschwindigkeitsmessung mittels Police-Pilot-System (PPS)

Strafrecht und Justizvollzug
02.02.20081427 Mal gelesen

In dem vorliegenden Bussgeldverfahren (Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren)  stellte sich die Frage nach der Verwertbarkeit des Messergebnisses  bei gewechselten Winterreifen.

Das AG Nordenham, Urt. v. 31. 5. 2007 - 5OWi 441 Js 59850/06 (587/06) urteile nunmehr Folgendes:

1. Eine Geschwindigkeitsmessung mittels Police-Pilot-System (PPS) ist auch dann verwertbar, wenn es nach einer Eichung des Gerätes zu einem Reifenwechsel von Winterreifen auf Sommerreifen gekommen ist und die Eichung erloschen ist, weil nicht neu geeicht worden ist.

2. Steht fest, dass der Reifenwechsel das Messergebnis nicht zuungunsten des Betroffenen beeinflusst haben kann, ist kein höherer Toleranzabzug als von 5 % angezeigt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Sommerreifen einen größeren Umfang als die Winterreifen aufweisen(hier: Wechsel von Winterreifen der Größe 185/65 R 15 auf Sommerreifen der Größe 205/60 R 15)

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass "allein der Verstoß gegen das Gebot einer Neueichung nach Reifenwechsel nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führt. Das Messergebnis ist vielmehr ohne Weiteres verwertbar, sofern die übrigen Anforderungen an den Messvorgang erfüllt sind."

 
In der Praxis sollte genaus überprüft werde, wie und welcher Wechsel vollzogen wurde. Die Argumentation muss im Toleranzbereich und dem damit verbundenen Abzug stattfinden. Werden gleich große Reifen aufgezogen, bleibt es beim Toleranzabzug von 5 %. Dieser deckt Änderungen bei Parametern wie Reifenabnutzung, Luftdruck, verändertem Fahrzeuggewicht, Antriebsschlupf und unterschiedliche Zentrifugalkräfte (Kurvenfahrt) ab. Dies bedarf m.E. jedoch weiterer Nachprüfungen. Wenn die Reifenwahl von von größeren auf kleinere Reifen vorgenommen worden ist, wird das Messergebnis zulasten des Betroffenen verfälscht sein. Der Toleranzabzug wird größer sein müssen, jedoch wird als ein Toleranzabzug von mehr als 10 % nicht vorzunehmen sein.