Die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Strafrecht und Justizvollzug
13.03.2012693 Mal gelesen
Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), die Strafandrohung ist erheblich höher.

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), die Strafandrohung ist erheblich höher. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

 

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsalternativen kurz erläutert:

 

1) § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Unter Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffe fallen auch heißes oder sehr kaltes Wasser, zerhacktes Metall oder zerstoßenes Glas. Es kommt darauf an, ob ein Stoff eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann, auch wenn man zunächst keine besondere Gefährlichkeit annimmt. Auch die Ansteckung mit dem HI-Virus ist von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst, es kann auf infiziertes Blut oder Sperma abgestellt werden.

Es ist erforderlich, dass der gesundheitsschädliche Stoff dem Opfer beigebracht wurde. Darunter versteht man, dass der Täter den gesundheitsschädlichen Stoff oder das Gift so mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. Unproblematisch ist dies der Fall, wenn ein Stoff ins Körperinnere gelangt (z.B. Gift in einem Getränk).

 

2) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Unter einer Waffe versteht man eine nur Waffen im technischen Sinne, sprich Geräte, die dazu bestimmt sind, Verletzungen herbeizuführen. Erfasst sind also insbesondere Schusswaffen, Springmesser, Hieb- und Stoßwaffen. Bei Schusswaffen reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter die Munition griffbereit mit sich führt.

Unter "anderen gefährlichen Werkzeugen" fallen Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art der Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies können Gegenstände sein, die bereits objektiv gefährlich sind (z.B. ein Knüppel) oder auch an sich ungefährliche Gegenstände sein. So wird ein Bleistift, wenn er ins Auge des Opfers gestoßen wird, ein gefährliches Werkzeug. Auch ein Tier kann ein gefährliches Werkzeug sein (Hund, der auf einen Menschen gehetzt wird).

Der häufigste Fall des gefährlichen Werkzeugs wird der Schuh am Fuß eines Täters sein. Regelmäßig wird bei Tritten gegen ein Opfer eine gefährliche Körperverletzung angeklagt, zumindest dann, wenn der Täter Schuhe getragen hat. Es wird hier letztlich darauf ankommen, um was für Schuhe es sich handelte und gegen welche Körperteile des Opfers getreten wurde.

 

3) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig und berechnend verdeckt und so die Abwehr des Opfers erschwert. Diese Tatbestandsalternative liegt beispielsweise vor, wenn der Täter sich versteckt oder dem Opfer auflauert. Ein bloßer Angriff von hinten wird allerdings nicht ausreichend sein, um einen hinterlistigen Überfall anzunehmen.

 

4) § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Eine Körperverletzung ist mit einem anderen gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen durch einverständliches, aktives Handeln so zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen. Grund für die Strafschärfung ist die erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer, welches in durch mehrere Täter eingeschüchtert wird und sich schwerer verteidigen kann.

 

5) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nach den Umständen des konkreten Falles abstrakt geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es muss keine konkrete Lebensgefahr für das Opfer vorliegen. Beispiele sind Tritte gegen den Kopf eines Menschen oder Messerstiche in den Brustbereich.

 

Wichtig:

Der gesetzliche Strafrahmen sieht für eine gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sie sollten sich unbedingt von einem Anwalt für Strafrecht verteidigen lassen, wenn Ihnen eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird und den Anwalt so früh als möglich einschalten.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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