Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) – Gesetzesänderung

Strafrecht und Justizvollzug
02.12.2011758 Mal gelesen
Dieser Artikel informiert über die kürzlich in Kraft getretene Gesetzesänderung der §§ 113,114 StGB.

Zum 05.11.2011 ist die beschlossene Gesetzesänderung der §§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) in Kraft getreten.

Im Wesentlichen erfolgten folgende Änderung:

  1. Die Höchststrafe für einfachen Widerstand wurde von zwei auf drei Jahre erhöht.

  2. Der Schutzbereich der Vorschrift wurde auf Angehörige des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr ausgedehnt.

  3. Ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte liegt nun in der Regel auch vor, wenn der Täter ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, um es bei der Tat zu verwenden. Vor der Gesetzesänderung war dies nur für das Beisichführen von Waffen geregelt.

Grund für die Gesetzesänderung sind die laut Statistik angestiegen Angriffe auf Polizeibeamte. In den letzten 10 Jahren sollen die Angriffe auf Polizeibeamte um etwa 31% zugenommen haben.

Ob eine erhöhte Strafandrohung solche Angriffe in Zukunft verhindern kann, erscheint mehr als zweifelhaft. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist eine Straftat, die meist in Konfliktsituationen und/oder unter Alkoholeinfluss begangen wird. Die Täter werden kaum vorab darüber nachdenken, dass nun drei statt zwei Jahren Gefängnis drohen kann.

Die Gesetzesänderung wird von Strafrechtlern teilweise stark kritisiert.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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