Mängel des Fahrzeuges bei Kauf

Schwedisches Recht
31.03.20061050 Mal gelesen

Der Käufer muss dem Händler bei Mängeln an einem Fahrzeug zunächst die Chance einräumen, diese zu beheben. Verweigert der Händler die Schadensbehebung oder scheitern die Reparaturversuche auch beim zweiten Mal, ist der Käufer bei erheblichen Mängeln berechtigt, vom Kauf zurückzutreten. Liegen allerdings keine erheblichen, sondern geringfügige Mängel vor, kommt die Minderung in Betracht, also die Reduzierung des Kaufpreises.

 

Zu beachten ist, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist setzen muss, binnen der der Mangel zu beheben ist. Als angemessen gelten grundsätzlich zwei Wochen. Ist auch die zweimalige Nachbesserung erfolglos geblieben oder lehnt der Verkäufer bereits von vorneherein jegliche Nachbesserung ab, kann der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln die Minderung des Kaufpreises verlangen. In welcher Höhe der Kaufpreis zurückzuerstatten ist, muss in jedem Einzelfall ermittelt werden, feste Sätze gibt es nicht, es ist das Verhandlungsgeschick gefragt oder die Einschaltung eines fachkundigen Dritten geboten.