I. Zulassung zum 1. Fachsemester
Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst von Bedeutung, wie sich die Zahl der Studienplätze berechnet. Auszugehen ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin, berechnet nach der LVVO. Das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle berechnet sich abhängig vom Gesamtlehrdeputat der jeweiligen Fachdisziplin. Das danach ermittelte Lehrangebot ist um den zu errechnenden Dienstleistungsbedarf zu verringern. Die dann errechnete Aufnahmekapazität wird geteilt durch die Zahl der jährlichen Semester, so dass bei anteiliger Vergabe in diesen Semestern gleich viele Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Studienanfängerzahl ist nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen. Eine solche ist nur dann angezeigt, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Zweck dieses Ausgleiches ist es, Lehrangebot, das wegen der genannten Umstände in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung aber nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. In diesem Fall fehlt es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung" das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen würde. Dies gilt auch dann, wenn der Studierende aufgrund einer möglichen Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen an einer anderen Universität mutmaßlich nicht alle Lehrveranstaltungen des 1. Semesters belegen wird.
Liegen immer noch mehr Anträge als Studienplätze vor, ist ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge durchzuführen und den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Entfällt auf einen Bewerber nach der Verlosung der Ranglistenplatz 1, ist ihm der Studienplatz zuzuweisen. Andernfalls muss die Universität ihn nachrücken lassen, wenn einer der vorrangigen Bewerber seinen Studienplatz nicht wahrnehmen sollte.
II. Zulassung zu einem höheren Fachsemester
Für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester muss der Studierende die für dieses Semester in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studenplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat.