Neue Hürde für Studienplatzklage in Bremen

Schule und Hochschule
28.11.20122564 Mal gelesen
Ab dem Sommersemester 2013 gilt: nur wer sich bei einer Bremer Hochschule regulär um einen Studienplatz beworben hat, kann, falls es mit der Zulassung nicht klappt, anschließend ein gerichtliches Eilverfahren gerichtet auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität führen.

Bisher galt in Bremen, wie auch in den meisten anderen Bundesländern, dass es sich bei der Zulassung zum Studium innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Kapazität einerseits und die Zulassung außerhalb dieser Kapazität (allgemein als "Studienplatzklage" bezeichnet) andererseits um verschiedene Streitgegenstände handelt. Dies hatte zur Folge, dass eine Studienplatzklage regelmäßig nicht davon abhing, ob man sich zuvor regulär um einen Studienplatz beworben hat (anders war dies auch schon zuvor in Hamburg und auch in Nordrhein-Westfalen).

Nunmehr bestimmt § 3a Abs. 9 Satz 2 Bremische HochschulvergabeVO, dass ein außerkapazitärer Zulassungsantrag nur noch dann gestellt werden kann, wenn auch eine fristgerechte Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität gestellt worden ist. Inwieweit diese Regelung mit höherrangigem Recht (Art. 12 GG) vereinbar ist oder nicht, werden die Bremischen Verwaltungsgerichte ab dem nächsten Jahr zu prüfen haben. Sicherheitshalber sollte man aber davon ausgehen, dass die Neuregeluing Bestand haben wird.

Folgende Fristen sind also künftig, ab dem Sommersemester 2013, für Studienanfänger zu beachten:

Sommersemester: reguläre Bewerbung bis zum 15.01., außerkapazitäre Zulassungsanträge bis zum 15.03. bzw. 10.03 im Falle der Fachhochschulen;

Wintersemester: reguläre Bewerbung bis zum 15.07., außerkapazitäre Zulassungsanträge bis zum 15.09. bzw. 10.09. im Falle der Fachhochschulen.

Bei den genannten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen, d.h. wer sie versäumt, hat bis zum nächsten Zulassungsdurchgang Pech gehabt.  

Die Neuregelung bietet aber auch Chancen. Nicht jeder, der erwägt, in Bremen zu studieren, wird die neue Rechtslage kennen, so dass ein gewisser Teil der Konkurrenten um die außerkapazitären Plätze bereits aus formalen Gründen aus dem Rennen sein wird.

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht