Kleintransporter und das Tempolimit

Rentenversicherungsrecht
27.02.20061858 Mal gelesen

Weil der Kleintransporter in den Fahrzeugpapieren als Pkw ausgewiesen ist, wissen viele Fahrer nicht, dass das Fahrzeug verkehrsordnungsrechtlich als Lkw gilt. Nach der Rechtsprechung ist für die verkehrsordnungsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs nur dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung maßgeblich. Auf die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren soll es dagegen nicht ankommen, weil diese lediglich eine Aussage darüber treffen, dass ein zulassungspflichtiges Fahrzeug überhaupt auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden darf (Betriebserlaubnis). Den Angaben in den Fahrzeugpapieren wird daher von der Rechtsprechung nur eine zulassungsrechtliche Bedeutung beigemessen; sie sollen jedoch keine verkehrsordnungsrechtliche Relevanz haben. Begründet wird dies u.a. mit dem Argument, dass eine aus zulassungsrechtlicher Sicht unbedenkliche und auch mögliche Höchstgeschwindigkeit unter verkehrsordnungsrechtlichen Aspekten völlig anders zu bewerten sein kann. Denn der Leitgedanke des Verkehrsordnungsrechts ist der Schutz der Verkehrssicherheit. Vor diesem Hintergrund müsse, wie das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 22.8.2005 ausgeführt hat, insbesondere die Wirkung der Beladung eines Fahrzeugs auf dessen Fahrverhalten gesehen werden. Daher sei der Auffassung anderer Obergerichte zu folgen und die verkehrsordnungsrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw anhand seiner Verwendung vorzunehmen. Fahrzeuge, die mit einer separaten Ladefläche ausgestattet sind, die durch eine dauerhaft installierte und befestigte Wand von der Fahrgastzelle abgetrennt ist, seien somit aus verkehrsordnungsrechtlicher Sicht als Lkw zu behandeln. Was z.B. im Falle des Typs "Mercedes Sprinter" in den Papieren steht, sei nicht entscheidend, da dies nur den zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs betreffe.  

 

Bei einer Überschreitung der für Lkw zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann der Verstoß gegen den Fahrer eines Kleintransporters aber nur geahndet werden, wenn er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass sein Fahrzeug verkehrsordnungsrechtlich als Lkw anzusehen ist. Wurde er hierauf nicht hingewiesen, darf er in der Regel auf die Angaben im Fahrzeugschein vertrauen. Da von ihm nicht erwartet werden kann, dass er z.B. aus der Presse um die Problematik der Einordnung von Kleintransportern als Pkw oder Lkw weiß, kann er nicht die Einsicht besessen haben, unerlaubt zu handeln. Dieser Geschwindigkeitsverstoß darf ihm nach § 11 Abs.2 OWiG dann nicht vorgeworfen werden (unvermeidbarer Verbotsirrtum). 

 OLG Hamm, Beschluss vom 22.8.2005 - 1 Ss OWi 272/0